Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 22.06.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2026, 1438
Werkvertrag
BGH, Beschluss vom 10.06.2026 - VII ZR 86/23
1. Vereinbaren die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags die Leistung von Vorauszahlungen auf das zu erstellende (Bau-)Werk, liegt darin in der Regel zugleich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Unternehmers bei Beendigung des Vertrags und einer Rückzahlungspflicht bezüglich einer eventuellen Überzahlung.
2. Verlangt der Besteller die Rückzahlung behaupteter Überzahlungen, hat er zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.
3. Der Besteller kann sich dabei auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen endgültig zu behalten.
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IBRRS 2026, 1436
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 21.05.2026 - I ZR 224/25
Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist.*)
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IBRRS 2026, 1401
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.12.2024 - 3 U 184/23
1. Fällt der Sicherungszweck wegen Erlöschens der Hauptschuld weg, hat der Erwerber kein vernünftiges Interesse mehr am Behalten der Bürgschaftsurkunde. Der Bauträger kann aus eigenem Recht verlangen, dass der Erwerber die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen oder - bei Wegfall des Sicherungszwecks - auch an ihn selbst herausgibt, um der Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen zu entgehen.
2. Der Bürge kann grundsätzlich die Verjährung oder Verwirkung der Hauptschuld einwenden (hier: Verwirkung von Herstellungs- und Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers gegen den Bauträger bejaht).
3. Die (Vorauszahlungs-)Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung aufgrund Rücktritts oder Minderung wegen mangelhafter Ausführung als auch den Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln, die vor Abnahme festgestellt sind. Nicht gedeckt sind Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln, die erst nach Abnahme auftreten und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind.
4. Die MaBV-Bürgschaft umfasst Rückgewähransprüche vom Zeitpunkt der Vorauszahlungen bis zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 MaBV genannten Voraussetzungen und der vollständigen Fertigstellung des Bauwerks.
5. Ein rechtskräftiges Urteil zwischen Bauträger und Erwerber wirkt zugunsten des Bürgen (nicht aber zu seinen Lasten). Der Bürge kann daher dem Erwerber die rechtskräftige Aberkennung der Hauptforderung im Prozess gegen den Bauträger entgegenhalten.
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IBRRS 2026, 1420
Wohnraummiete
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2026 - 23 S 78/25
1. Eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens erfordert im Kündigungsschreiben die hinreichend konkrete Angabe von Zeit, Ort und Art der Pflichtverletzung. Pauschale oder wertende Angaben genügen nicht.
2. Das Anbieten sexueller Dienstleistungen in der Mietwohnung rechtfertigt eine Kündigung nur bei substanziiertem Vortrag zu konkreten Umständen und Beeinträchtigungen. Bloßer Verweis auf häufig wechselnden Besuch genügt nicht.
3. Eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlverhaltens von Besuchern des Mieters setzt substanziierten Vortrag zu deren Identität, Verhalten und Zurechenbarkeit voraus. Unkonkrete Behauptungen sind nicht ausreichend.
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IBRRS 2026, 1389
Wohnungseigentum
AG Stuttgart Bad Cannstatt, Urteil vom 02.04.2026 - 5 C 321/25
1. Allgemein sind Aufwendungen des Gläubigers durch seine eigenen Mitarbeiter zur Bearbeitung und Abwicklung einer Mängelbeseitigung nicht erstattungsfähig (st. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 31.05.1976 - II ZR 133/74), solange nicht feststeht, dass dem Gläubiger hierdurch zusätzlicher, andernfalls nicht angefallener Personalaufwand entstanden ist.
2. Der Verwalter hat bereits im Rahmen seiner originären Pflichten Erhaltungsarbeiten zu überwachen und die zugehörigen Nachbesserungsarbeiten erforderlichenfalls zu begleiten.
3. Eine Vertragsregelung, wonach über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Leistungen gesondert honoriert werden sollen, die aber nicht erkennen lässt, für welche konkrete Leistung eine Vergütung verlangt werden kann, noch die Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
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