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14 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 17.06.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2026, 1438
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Rückforderung von Vorauszahlungen: Wer muss was beweisen?

BGH, Beschluss vom 10.06.2026 - VII ZR 86/23

1. Vereinbaren die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags die Leistung von Vorauszahlungen auf das zu erstellende (Bau-)Werk, liegt darin in der Regel zugleich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Unternehmers bei Beendigung des Vertrags und einer Rückzahlungspflicht bezüglich einer eventuellen Überzahlung.

2. Verlangt der Besteller die Rückzahlung behaupteter Überzahlungen, hat er zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.

3. Der Besteller kann sich dabei auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen endgültig zu behalten.

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IBRRS 2026, 1436
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Verwalter und Makler: Keine Courtage!

BGH, Urteil vom 21.05.2026 - I ZR 224/25

Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1401
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
(Nach-)Erfüllungsansprüche verwirkt: MaBV-Bürgschaft ist zurückzugeben!

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.12.2024 - 3 U 184/23

1. Fällt der Sicherungszweck wegen Erlöschens der Hauptschuld weg, hat der Erwerber kein vernünftiges Interesse mehr am Behalten der Bürgschaftsurkunde. Der Bauträger kann aus eigenem Recht verlangen, dass der Erwerber die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen oder - bei Wegfall des Sicherungszwecks - auch an ihn selbst herausgibt, um der Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen zu entgehen.

2. Der Bürge kann grundsätzlich die Verjährung oder Verwirkung der Hauptschuld einwenden (hier: Verwirkung von Herstellungs- und Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers gegen den Bauträger bejaht).

3. Die (Vorauszahlungs-)Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung aufgrund Rücktritts oder Minderung wegen mangelhafter Ausführung als auch den Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln, die vor Abnahme festgestellt sind. Nicht gedeckt sind Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln, die erst nach Abnahme auftreten und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind.

4. Die MaBV-Bürgschaft umfasst Rückgewähransprüche vom Zeitpunkt der Vorauszahlungen bis zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 MaBV genannten Voraussetzungen und der vollständigen Fertigstellung des Bauwerks.

5. Ein rechtskräftiges Urteil zwischen Bauträger und Erwerber wirkt zugunsten des Bürgen (nicht aber zu seinen Lasten). Der Bürge kann daher dem Erwerber die rechtskräftige Aberkennung der Hauptforderung im Prozess gegen den Bauträger entgegenhalten.

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IBRRS 2026, 1420
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Wohnungsprostitution bedarf konkreter Nachweise!

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2026 - 23 S 78/25

1. Eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens erfordert im Kündigungsschreiben die hinreichend konkrete Angabe von Zeit, Ort und Art der Pflichtverletzung. Pauschale oder wertende Angaben genügen nicht.

2. Das Anbieten sexueller Dienstleistungen in der Mietwohnung rechtfertigt eine Kündigung nur bei substanziiertem Vortrag zu konkreten Umständen und Beeinträchtigungen. Bloßer Verweis auf häufig wechselnden Besuch genügt nicht.

3. Eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlverhaltens von Besuchern des Mieters setzt substanziierten Vortrag zu deren Identität, Verhalten und Zurechenbarkeit voraus. Unkonkrete Behauptungen sind nicht ausreichend.

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IBRRS 2026, 1389
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sonderhonorar muss genau festgelegt werden

AG Stuttgart Bad Cannstatt, Urteil vom 02.04.2026 - 5 C 321/25

1. Allgemein sind Aufwendungen des Gläubigers durch seine eigenen Mitarbeiter zur Bearbeitung und Abwicklung einer Mängelbeseitigung nicht erstattungsfähig (st. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 31.05.1976 - II ZR 133/74), solange nicht feststeht, dass dem Gläubiger hierdurch zusätzlicher, andernfalls nicht angefallener Personalaufwand entstanden ist.

2. Der Verwalter hat bereits im Rahmen seiner originären Pflichten Erhaltungsarbeiten zu überwachen und die zugehörigen Nachbesserungsarbeiten erforderlichenfalls zu begleiten.

3. Eine Vertragsregelung, wonach über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Leistungen gesondert honoriert werden sollen, die aber nicht erkennen lässt, für welche konkrete Leistung eine Vergütung verlangt werden kann, noch die Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.

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Online seit 19. Juni

IBRRS 2026, 1386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusatzhonorar wegen Bauzeitverlängerung setzt Bauzeitvereinbarung voraus!

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2026 - 10 U 1431/25

1. Ein vertraglicher Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen verlängerter Bauzeit setzt voraus, dass die Parteien eine bestimmte Bauzeit festgelegt haben.

2. Diese Festlegung erfordert, dass die Parteien sich darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit den vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslöst, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

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IBRRS 2026, 1421
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Konzessionsvergaben unterliegen eigenen Vorschriften!

BayObLG, Beschluss vom 18.06.2026 - Verg 5/26

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sind neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

2. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Rechtsschutz zu erlangen. Soll eine drohende de-facto-Vergabe verhindert werden, setzt dies voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt.

3. Kann eine europaweite Ausschreibung bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr durchgeführt werden, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, IBR 2023, 418; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, IBRRS 2014, 0869; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, IBRRS 2014, 2587).

4. Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht.

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Online seit 18. Juni

IBRRS 2026, 1391
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Neuer „Mangel“ durch Mängelbeseitigung: Schadensersatz, keine Nachbesserung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2024 - 19 U 29/21

1. Der Auftragnehmer muss einen Mangel nicht beseitigen, solange es an einer fehlerfreien Vorleistung (hier: Herstellung einer Unterspannbahn für Fensteranschluss) fehlt. Die Nacherfüllung ist vorübergehend unmöglich.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach Abnahme eingetretenen Zustand allein kann die Mangelhaftigkeit eines Werks nicht begründet werden.

3. Birgt Ausführung einer Dichtung das Risiko eines Wassereintritts, ohne dass dies allein einem - bei Ausführung nach den Herstellervorgaben nicht in dieser Form zu erwartenden - Verschleiß des Dichtungsmaterials zuzuordnen wäre, liegt bereits unter Zugrundelegung des funktionalen Mangelbegriffs unabhängig von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel.

4. Die Regelung des § 13 Abs. 4 VOB/B, wonach die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre beträgt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, benachteiligt bei Verwendung durch den Auftragnehmer den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam, wenn die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde.

5. Verursacht der Auftragnehmer im Rahmen einer Mangelursachenerforschung oder -beseitigung einen neuen "Mangel" an einer bei Gefahrübergang noch mangelfreien Stelle, kann der Auftraggeber von ihm zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Mangels fordern.

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IBRRS 2026, 1402
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Preis als einziges Zuschlagskriterium bei Standard-Dienstleistung?

EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - Rs. C-769/23

Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen sind, die standardisierte Merkmale aufweisen, deren Gesamtwert jedoch mindestens zur Hälfte aus Arbeitskosten besteht, untersagt ist, den Preis als einziges Zuschlagskriterium für diese Aufträge zu verwenden. Dass in der Ausschreibung vorgesehen ist, dass jedweder von einem Bieter angebotene Nachlass nur die Vergütung dieser Dienstleistungen betreffen darf, ohne dass dies zu einer Verringerung der Entlohnung der von diesem Bieter beschäftigten Arbeitnehmer führen darf, ist hierbei ohne Belang.*)

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IBRRS 2026, 1379
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
WEG ist für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich!

VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - 19 L 554/25

1. Zu den gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit vorzusehenden Maßnahmen gehört die ordnungsgemäße Eindeckung der Dächer und die Abführung des Niederschlagwassers durch Dachrinnen und Fallrohre.*)

2. In dem nach § 3 oder nach § 8 WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)

3. Es stellt im konkreten Fall keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsverantwortliche zu Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet und nicht die Sondereigentümerin der Dachgeschosseinheiten.*)

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IBRRS 2026, 1342
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verjährungsbeginn bei formell wirksamer und unwirksamer Teile der Abrechnung

AG Hannover, Beschluss vom 11.06.2025 - 407 C 11056/24

1. Zum Anspruch auf Belegeinsicht und Untergang desselben.

2. Zum Beginn der Verjährung bei einer formell wirksamen Abrechnung.

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IBRRS 2026, 1310
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse bei Mieterwechsel?

AG Kreuzberg, Urteil vom 08.04.2026 - 10 C 253/25

1. § 556d Abs. 1 BGB findet dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird.

2. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.

3. Von einer Novation darf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist nur von einer Vertragsänderung auszugehen.

4. Bei einem Austausch eines Mieters durch einen neuen Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem bisherigen Mieter und dem neuen Mieter wird regelmäßig kein neuer Mietvertrag i.S.d. § 556d Abs. 1 BGB abgeschlossen, selbst wenn die dreiseitige Vereinbarung mit einer Mieterhöhung verbunden wird.

5. Es ist aber jeweils zu prüfen, ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt, das formal als Vertragsänderung gestaltet wurde, rechtlich hingegen als Neuabschluss zu behandeln ist.

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2026, 1385
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bausoll-Abweichung ohne Schaden: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 - 4 U 25/24

1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

2. Aus dem Fehlen von Mängelsymptomen (hier: Feuchtigkeitserscheinungen auf einem nicht feuchtebeständigen Estrich) kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mängelerscheinungen auftreten werden und eine Mängelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig ist (Abgrenzung zu OLG Celle, IBR 2007, 132).

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IBRRS 2026, 1387
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nachbarschaftsstreit: Bitte nur dem Initiator kündigen!

LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026 - 1 S 64/25

1. Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen.*)

2. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.*)

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