Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 01.06.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2026, 1268
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2026 - 1 KN 15/25
1. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich eines gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Dorfgebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllt.*)
2. Auch größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie ein Wellness-Hotel mit rund 60 Zimmern zählen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen.*)
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IBRRS 2026, 0345
Zwangsvollstreckung
LG Hagen, Beschluss vom 27.06.2025 - 3 T 99/25
1. Nach § 42 ZVG ist jedermann ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses, ohne Ausweis, ohne Vollmacht und ohne sonstige Unterlagen für sich oder andere und ohne am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt zu sein, berechtigt, in die Gerichtsakten Einsicht zu nehmen.
2. Der Kreis der Berechtigten gem. § 42 ZVG ist nicht identisch mit dem aus § 299 ZPO.
3. Das Recht auf Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 42 ZVG besteht auch dann, wenn der Versteigerungstermin aufgehoben ist.
4. Das Einsichtsrecht endet erst mit Verkündung des letzten Gebots und dem Schluss der Versteigerung oder mit der Zuschlagserteilung und kann gegebenenfalls auch wiederholt wahrgenommen werden.
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 1193
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026 - 19 U 215/24
1. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, auf die das Dienstvertragsrecht, nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631ff. BGB Anwendung findet. Dabei schuldet der Energieeffizienz-Experte nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.
2. Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag von dem Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch mal selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.*)
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IBRRS 2026, 1265
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026 - Verg 6/26
1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG, wonach die sofortige Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschuss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist verfassungswidrig.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird deshalb folgende Frage vorgelegt:
"Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?"
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IBRRS 2026, 1255
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 05.05.2026 - 65 S 262/25
1. Die Vormiete fällt von vorneherein nicht unter den Bestandsschutz, wenn sie selbst bereits unter Verstoß gegen die §§ 556d bis 556f BGB gebildet worden ist.
2. Eine Vormiete, die ihrerseits gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn auf angespannten Wohnungsmärkten verstieß, kann dennoch wirksam vereinbart werden und damit als Vormiete Bestandsschutz genießen, wenn der Vormieter im laufenden Vormietverhältnis außerhalb der Vertragsabschlusssituation des § 556d Abs. 1 BGB, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, einer Mieterhöhung zugestimmt hat.
3. Das gilt auch für eine vereinbarte Mietsenkung.
3. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben jedoch Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
4. Dies gilt ebenfalls für innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietsenkungen.
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IBRRS 2026, 0654
Wohnungseigentum
AG Siegburg, Urteil vom 10.11.2025 - 152 C 1/23
1. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
2. Den Eigentümern steht lediglich ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen einschließlich der Protokolle der Eigentümerversammlungen zu. Eine Pflicht des Verwalters, das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist an die Eigentümer zu übersenden, besteht hingegen nicht.
3. Die Vertragung einer Versammlung insbesondere zum Zwecke der sachgemäßen Durchführung der Versammlung, insbesondere nach einer bereits längeren Dauer, ist nicht zu beanstanden.
4. Soweit die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem Vorschüsse oder Nachschüsse festgesetzt werden, verfolgt wird, genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich pauschal die Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels rügt oder die Höhe einer Kostenposition angreift. Vielmehr muss er innerhalb der Begründungsfrist auch vortragen, dass und in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirkt.
5. Soweit der Kläger den Ansatz bestimmter Kostenpositionen beanstandet, ist von ihm zu verlangen, sich zunächst durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Belege die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, um konkrete Einwendungen erheben zu können. Pauschale Einwendungen können insoweit keine Berücksichtigung finden.
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IBRRS 2026, 1247
Sachverständige
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2026 - 8 W 21/25
Die durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu beanspruchende Vergütung ist nicht stets allein deswegen auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt, weil der in Rechnung gestellte Betrag den Ausgagenvorschuss um mehr als 20% übersteigt und der Sachverständige hierauf zuvor nicht hingewiesen hat.*)
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IBRRS 2026, 0335
Zwangsvollstreckung
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2025 - 328 T 50/25
Personen, die weder nach §§ 9, 81, 82, 90 ZVG in das Verfahren involviert sind noch im Versteigerungstermin Gebote abgegeben haben, sind nicht berechtigt, gegen die Erteilung des Zuschlags Beschwerde einzulegen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2025, 2901
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 17.07.2023 - 28 U 1010/23 Bau
1. Ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, Fenstertüren und Innentüren im Rahmen einer Gebäudesanierung stellt einen Werkvertrag dar.
2. Die Erklärung eines unberechtigten "Rücktritts" vom Vertrag durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Nach einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über.
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IBRRS 2026, 0622
Vergabe
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 - 29 K 9511/24
1. Im Umfang des bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Behörde grundsätzlich Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Bestehen Indizien für die Existenz weiterer Unterlagen, muss der Auftraggeber substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, dass diese nicht existieren.
2. Vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind Unterlagen zum Willensbildungsprozess der Behörde, nicht aber die zugehörigen Grundlagen.
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IBRRS 2026, 1248
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25
1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)
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IBRRS 2026, 1137
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2026 - 9 C 216/25
1. Hat der Vermieter über die Vorauszahlung nicht fristgemäß abgerechnet, kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.
2. Allerdings kann der Vermieter durch Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Rückzahlung ausschließen - zumindest über den korrekt errechneten Betrag.
3. Eine Betriebskostenabrechnung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
4. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
5. Im Rahmen einer nicht für erledigt erklärten Klage auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse ist kein Raum, um über einzelne Abrechnungsposten einer dann letztlich doch erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten.
6. Die Anwendung des § 814 BGB kann gegebenenfalls ausgeschlossen sein, wenn sich der Schuldner bei der Zahlung die Rückforderung vorbehalten hat. Es kann indes nicht undifferenziert angenommen werden, dass ein bei der Zahlung erklärter Vorbehalt automatisch dazu führt, dass § 814 BGB ausgeschlossen wird.
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IBRRS 2026, 1172
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 24.10.2025 - 1292 C 26250/24 WEG
1. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt seit der Erstbestellung verändert hat, etwa wenn der Verwalter seine Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird wie bisher, wenn sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter aus anderen Gründen verschlechtert hat, oder wenn die vom bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden.
3. Bei der Prüfung der Veränderung des Beurteilungssachverhalt ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Entgelt, das dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen ist, nicht das einzige ist, und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird, und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch gut zurechtkommen. Ist dies der Fall, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung an dem amtierenden Verwalter festzuhalten, auch bei einer höheren Vergütung im Vergleich zu anderen Verwaltern.
4. Dies ist ausnahmsweise nur dann nicht mehr der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.
5. Holen einzelne Wohnungseigentümer im Vorfeld der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters jedoch von sich aus Vergleichsangebote ein, müssen diese grundsätzlich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
6. Die Verwaltergebühr ist grundsätzlich frei vereinbar und die Wohnungseigentümer haben im Hinblick auf die Höhe der Vergütung einen Ermessensspielraum.
7. Eine Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung ist ferner gerechtfertigt, wenn diese auf Sachgründe beruht.
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IBRRS 2026, 1049
Zwangsvollstreckung
OLG München, Beschluss vom 18.02.2025 - 5 U 4183/24
1. Der Zuschlagsbeschluss bindet als rechtsgestaltender Hoheitsakt jedermann, auch Gerichte.
2. Der Ersteher hat gegen den fraudulösen Besitzer einen Räumung- und Herausgabeanspruch.
3. Das Klauselerteilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG und eine Räumungs- und Herausgabeklage können gleichzeitig geführt werden.
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