Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.05.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2026, 1229
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026 - 14 U 116/25
1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.*)
2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.*)
3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gemäß § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.*)
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IBRRS 2026, 1241
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2026 - VK 2-75/25
1. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er seine Bewertung organisiert und strukturiert.*)
2. Die die Zusammensetzung des Wertungsgremiums darf sich im Laufe der Bewertungsveranstaltung nicht ändern.*)
3. Die nachträglich Korrektur der Bewertung ist grundsätzlich möglich, sogar während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. Diese Korrektur muss aber von dem Gremium durchgeführt werden, dass auch schon die fehlerhafte Bewertung erstellt hat.*)
4. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass nicht nur der Inhalt der Präsentation ("Was"), sondern auch die Art der Präsentation ("Wie") gewertet werden können. Dies dürfte dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.*)
5. Die Nachdokumentation von Präsentationsbewertungen wird mit zunehmendem Abstand zum Präsentationstermin immer anspruchsvoller.*)
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IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
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IBRRS 2026, 0092
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.*)
2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.*)
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IBRRS 2026, 1216
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.05.2026 - 303b C 12/25
1. Liegt keine sog. privilegierte Maßnahme des § 20 Abs. 2 WEG vor, kann der Wohnungseigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Entscheidung ordnungsgemäß aufbereitet und den Wohnungseigentümern vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sein.
3. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder Informationen in welchem Umfang zur Verfügung zu stellen, hängt von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab.
4. Für den Bereich von Baubeschlüssen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über diese umfassend zu informieren sind (Zschieschack, ZWE 2024, 110, 111), wobei auch hier der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen je nach Maßnahme unterschiedlich ist.
5. Die Beschaffung der Informationen ist Sache des Eigentümers.
6. Es ist nicht ausreichend, die konkreten Maße einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
7. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, die Daten zur Geräuschimmission einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
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IBRRS 2026, 1238
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25
1. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB.*)
2. Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden .
3. Bloßes Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise der Erklärungswert einer Zustimmung zu ("beredtes Schweigen").
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IBRRS 2026, 1243
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 124/25
1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.*)
2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.*)
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1228
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)
IBRRS 2026, 1125
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25
1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.
2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.
3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
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IBRRS 2026, 1128
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2025 - 22 C 5001/25 WEG
Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss auf dem Dach der Gemeinschaft errichteten Steckersolargeräts steht eine entscheidungsreife Widerklage auf Gestattung nicht entgegen, wenn der ohne Beschluss bauende Sondereigentümer keinen Anspruch auf die Gestattung der Installation auf dem Dach der Gemeinschaft hat, sondern nur einen Anspruch auf Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses zur allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss.*)
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IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
2. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
1. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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