Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 21.05.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2026, 1229
Bauhaftung
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026 - 14 U 116/25
1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.*)
2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.*)
3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gemäß § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.*)
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IBRRS 2026, 1241
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2026 - VK 2-75/25
1. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er seine Bewertung organisiert und strukturiert.*)
2. Die die Zusammensetzung des Wertungsgremiums darf sich im Laufe der Bewertungsveranstaltung nicht ändern.*)
3. Die nachträglich Korrektur der Bewertung ist grundsätzlich möglich, sogar während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. Diese Korrektur muss aber von dem Gremium durchgeführt werden, dass auch schon die fehlerhafte Bewertung erstellt hat.*)
4. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass nicht nur der Inhalt der Präsentation ("Was"), sondern auch die Art der Präsentation ("Wie") gewertet werden können. Dies dürfte dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.*)
5. Die Nachdokumentation von Präsentationsbewertungen wird mit zunehmendem Abstand zum Präsentationstermin immer anspruchsvoller.*)
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IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
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IBRRS 2026, 0092
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.*)
2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.*)
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IBRRS 2026, 1216
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.05.2026 - 303b C 12/25
1. Liegt keine sog. privilegierte Maßnahme des § 20 Abs. 2 WEG vor, kann der Wohnungseigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Entscheidung ordnungsgemäß aufbereitet und den Wohnungseigentümern vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sein.
3. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder Informationen in welchem Umfang zur Verfügung zu stellen, hängt von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab.
4. Für den Bereich von Baubeschlüssen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über diese umfassend zu informieren sind (Zschieschack, ZWE 2024, 110, 111), wobei auch hier der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen je nach Maßnahme unterschiedlich ist.
5. Die Beschaffung der Informationen ist Sache des Eigentümers.
6. Es ist nicht ausreichend, die konkreten Maße einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
7. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, die Daten zur Geräuschimmission einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
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IBRRS 2026, 1238
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25
1. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB.*)
2. Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden .
3. Bloßes Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise der Erklärungswert einer Zustimmung zu ("beredtes Schweigen").
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IBRRS 2026, 1243
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 124/25
1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.*)
2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.*)
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1228
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)
IBRRS 2026, 1125
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25
1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.
2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.
3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
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IBRRS 2026, 1128
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2025 - 22 C 5001/25 WEG
Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss auf dem Dach der Gemeinschaft errichteten Steckersolargeräts steht eine entscheidungsreife Widerklage auf Gestattung nicht entgegen, wenn der ohne Beschluss bauende Sondereigentümer keinen Anspruch auf die Gestattung der Installation auf dem Dach der Gemeinschaft hat, sondern nur einen Anspruch auf Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses zur allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss.*)
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IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
2. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
1. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1206
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2026 - 4 U 32/25
1. Ein Vertrag über die Lieferung eines Bausatzes für einen Holzcarport stellt einen Werklieferungsvertrag dar, auf den die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.
2. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde (hier verneint).
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IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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IBRRS 2026, 1150
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25
1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).
2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.
3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.
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IBRRS 2026, 1127
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2025 - 2-09 S 28/25
1. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist an einen nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Eigentümer zugestellt wird; eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, der zugleich Kläger ist, ist unwirksam.
2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst die Gewährung des Zugangs zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie dem Heizungsraum. Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist durch Beschluss zu regeln.
3. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Überprüfung und Eichung der Wasseruhren sowie auf die Installation von Messgeräten zur Verbrauchsermittlung. Die konkrete Beauftragung bleibt einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.
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IBRRS 2026, 1224
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - IX ZR 154/24
1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.*)
2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.*)
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IBRRS 2026, 1219
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25
1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.
2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.
3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.
4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1201
Bauvertrag
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2025 - 5 U 111/24
1. Ein Abwicklungsverhältnis kann erst entstehen, wenn der nach Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs entstandene Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers entfallen ist.
2. Ein vom Auftraggeber mündlich ausgesprochenes Baustellenverbot führt hinsichtlich geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zum Annahmeverzug; eine Kündigung scheidet hingegen mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform aus.
3. Der Umstand, dass der Auftragnehmer nach Ausspruch des Baustellenverbots die Baustelle geräumt, keine Abnahme verlangt und auch keine Schlussrechnung gestellt hat, führt nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
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IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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IBRRS 2026, 1147
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.08.2025 - 29 C 69/24 WEG
Trifft die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die Erhaltungsverpflichtung für die gesamte Dachanlage einschließlich des gemeinschaftlichen Eigentums in den Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer, nicht hingegen in denjenigen der Eigentümergemeinschaft fällt, erfasst der Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer die gesamte Schadensbehebung, beginnend vom Sanierungskonzept über die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, die Ausschreibung und die Einholung von Angeboten bis hin zur Umsetzung auf deren Kosten.
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IBRRS 2026, 1164
Prozessuales
LG Freiburg, Beschluss vom 06.05.2026 - 9 T 13/26
Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1191
Vergabe
KG, Beschluss vom 14.04.2026 - Verg 13/25
1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145).*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.*)
3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.*)
4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.*)
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IBRRS 2026, 1183
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25
1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)
2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)
3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)
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IBRRS 2026, 1198
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 11.03.2026 - I ZR 202/25
1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.*)
2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.*)
3. Auch wenn in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.*)
4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.*)
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Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1196
Bausicherheiten
BGH, Urteil vom 07.05.2026 - VII ZR 107/25
Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel
"110 Sicherheitsleistung (§ 17)
...
110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind."
benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.*)
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IBRRS 2026, 1189
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026 - 19 U 168/24
1. Eine Klausel in gegenüber einem Privatkunden verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, dass "im Fall der Kündigung" die (werkvertragliche) Vergütung auf 25 % des Bruttopreises pauschaliert werde, ist unwirksam.*)
2. Die Erklärung des Gerichts, es habe sich noch nicht abschließend entschieden, stellt kein hinreichendes Abrücken von einem zuvor erteilten Hinweis dar.*)
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IBRRS 2026, 1177
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26
1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.
3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.
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IBRRS 2026, 1130
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.07.2025 - 531 C 69/25
1. Wird im Mietvertrag lediglich ein "Garten" genannt, ist zur Bestimmung des Mietgegenstands auf die objektive Zuordnung der Gartenflächen anhand der örtlichen Gegebenheiten und Abgrenzungen abzustellen.
2. Ein Besitzrecht an einer Gartenfläche besteht nicht, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet wurde und die optische Zuordnung eindeutig einer anderen Einheit zugeordnet ist.
3. Angaben von Vormietern oder nachträgliche Erklärungen sind zur Bestimmung des Mietgegenstands zwischen den aktuellen Vertragsparteien unbeachtlich.
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