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2 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.04.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2026, 0964
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Abgerechnete Massen bestätigt: Kein Anerkenntnis, aber Beweislastumkehr!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 - 1 U 5/21

1. Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten führt nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen bei der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im Prozess über Werklohn deswegen bestreiten. Er muss aber zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.*)

2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Besteller ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist bereits dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.*)

3. Nach § 215 BGB kann der Besteller dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, wenn die Mängel vor der Verjährung in Erscheinung getreten sind und daher das Leistungsverweigerungsrecht in unverjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können. Dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist, ist nicht erforderlich.*)

4. Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage enthält dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.*)

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IBRRS 2026, 0942
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Energetischer Modernisierungsdruck rechtfertigt keine Verwertungskündigung

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 17.12.2025 - 814 C 71/23

1. Der Abriss und Neubau eines Gebäudes fällt grundsätzlich als anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks in den Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

2. Eine Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dem Vermieter andernfalls ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Die Nichtverwirklichung einer Gewinnsteigerung reicht nicht aus.

3. Hypothetische Kosten energetischer Modernisierungsmaßnahmen begründen keinen erheblichen Nachteil i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, solange den Vermieter keine Pflicht zur Durchführung dieser Maßnahmen trifft.

4. Auch konkret benannte zukünftige Defektfälle bleiben für die Wirksamkeit der Verwertungskündigung außer Betracht, solange ein solches Ereignis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingetreten ist.

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