Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2026, 0914
Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 27.03.2026 - 18 O 17/25
1. Im Anwendungsbereich des verbindlichen Preisrechts der HOAI 2009 und 2013 muss die Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars im Falle einer Bauzeitverlängerung schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam.
2. Sieht ein Ingenieurvertrag keine Vergütungsregelung für den Fall vor, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre.
3. Eine Vergütungsanpassung wegen Bauzeitverlängerung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt u.a. voraus, dass die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit Geschäftsgrundlage war und das vertraglich übernommene Risiko unzumutbar überschritten ist. Als Auftragnehmer eines Werkvertrags trägt der Ingenieur grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen.
4. Geschäftsgrundlage können nur bei Vertragsschluss bestehende Vorstellungen sein. Ein nach Vertragsschluss erstellter Terminplan begründet keine "nachträgliche" Geschäftsgrundlage.
5. Die schlüssige Anspruchsdarlegung setzt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe voraus. Darzulegen ist auch, ob und wenn ja wie sich beauftragte Nachtragsleistungen auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben.
6. Für die schlüssige Darlegung der Anspruchshöhe muss der Ingenieur vortragen, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten tatsächlichen Mehraufwendungen er hatte.
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