Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2026, 0936
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 - I CC 2/25
1. Ein gemischter (hier: Projektsteuerungs-)Vertrag kann im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht in seine Einzelteile zerlegt werden, sondern ist als einheitliches Ganzes demjenigen Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.
2. Ein Projektsteuerungsvertrag, der durch erfolgsorientierte Pflichten (hier u.a. Gesamtkoordination des Bauvorhabens, Überwachung der Planungsleistungen, Kostenkontrolle und Terminmanagement) geprägt ist, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
3. Bei einem als Werkvertrag zu qualifizierenden Projektsteuerungsvertrag erweist sich eine Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre beträgt und mit der Abnahme beginnt, als deklaratorisch und begegnet deshalb keinen Wirksamkeitsbedenken.
4. Von einer billigenden Entgegennahme der Projektsteuerungsleistung im Sinne einer Abnahme ist auszugehen, wenn die Leistung des Projektsteuerers vollendet ist und die prüffähige Schlussrechnung des Projektsteuerers vom Besteller ohne Vorbehalt bezahlt wird.
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