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2 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 04.03.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2026, 0516
Beitrag in Kürze
SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsgutachter "fällt aus": Gericht bestimmt Höhe der Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 18.12.2025 - VII ZR 53/23

1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, IBR 2021, 332; IBR 2013, 578; Urteil vom 14.07.1971 - V ZR 54/70, BGHZ 57, 47).*)

2. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 578).*)

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IBRRS 2026, 0515
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Umlageklauseln für Koordination und Bauschuttentsorgung sind unwirksam!

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24

1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.

2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.

3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.

4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.

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