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9 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 03.03.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2026, 0516
Beitrag in Kürze
SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsgutachter "fällt aus": Gericht bestimmt Höhe der Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 18.12.2025 - VII ZR 53/23

1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, IBR 2021, 332; IBR 2013, 578; Urteil vom 14.07.1971 - V ZR 54/70, BGHZ 57, 47).*)

2. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 578).*)

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IBRRS 2026, 0515
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Umlageklauseln für Koordination und Bauschuttentsorgung sind unwirksam!

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24

1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.

2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.

3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.

4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 0360
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden!

OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 - 27 U 3575/24 Bau

1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber" stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

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IBRRS 2026, 0491
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Bindefrist verlängern oder Verfahren aufheben?

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2025 - Verg 11/25

1. Das Vergabeverfahren kann wegen "anderer schwerwiegender Gründe" (hier: fehlende Vergabereife wegen ausstehender Genehmigungen) nur dann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber verschuldet ist.

2. Eine Verschiebung der Ausführungsfristen um wenige Monate ist kein zwingender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens, wenn die Bauleistung nicht mit der Einhaltung der im Vertrag verbindlich festgelegten Ausführungsfrist "steht und fällt".

3. Eine Bindefristverlängerung durch die Bieter führt nur dazu, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist eines Angebots verlängert wird. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des Angebots nicht mehr eingehalten werden können, sind damit nicht verbunden.

4. Ist der Bieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das Angebot aufrechtzuerhalten, muss er die Bindefristverlängerung verweigern. Es ist das allgemeine Risiko eines öffentlichen Vergabeverfahrens, dass der Bieter ausscheiden muss, wenn er den Preis nicht halten kann.

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IBRRS 2026, 0477
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sind "Schwarzbauten" bei der näheren Umgebung zu berücksichtigen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2026 - 1 LB 39/25

Bei der Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung sind vorhandene, ungenehmigte Ferienwohnnutzungen zu berücksichtigen, wenn diese in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 C 10.18, IBRRS 2019, 2513 m. w. N.). Dies kann trotz langjähriger Arbeit der Gemeinde an einem Beherbergungskonzept zur Steuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnnutzungen anzunehmen sein, wenn über zehn Jahre gegen ungenehmigte Ferienwohnnutzungen nur punktuell eingeschritten wurde und das angekündigte systematische Vorgehen zeitlich nicht absehbar ist.*)

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IBRRS 2026, 0504
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unfallverhütungsvorschriften dienen auch dem Schutz des Mieters

OLG München, Beschluss vom 24.07.2025 - 32 U 1584/24

1. Unfallverhütungsvorschriften können die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und seine Pflichten, Beschädigungen der von dem Mieter eingebrachten Sachen zu verhindern, konkretisieren.*)

2. Arbeitgeber sind aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV V3 verpflichtet, die Betriebssicherheit elektrischer Betriebsmittel, und zwar auch privat eingebrachter Geräte, regelmäßig zu prüfen. Befinden sich die Mieträumlichkeiten in einem Betrieb des Vermieters, können die Unfallverhütungsvorschriften auch den Mieter schützen.*)

3. Steht bei einem Brandereignis fest, dass die Schadensursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters lag, muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten und beweisen, dass er keine den Brandschutz treffenden Pflichten verletzt hat.*)

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IBRRS 2026, 0505
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung?

OLG München, Urteil vom 25.09.2025 - 32 U 626/25

1. Zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit durch Gebrauchsfortsetzung nach § 545 BGB.*)

2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so werden Mietbedingungen gegenstandslos, die an eine ursprüngliche Befristung oder sonstige Laufzeitregelung anknüpfen.*)

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IBRRS 2026, 0495
Beitrag in Kürze
SteuerrechtSteuerrecht
Grundsteuer "Bundesmodell" ist verfassungskonform

BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 25/24

1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) - GrStRefG - ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.*)

2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.*)

3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sog. Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.*)

4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gem. § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten innerhalb eines Gemeindegebiets gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)

5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.*)

6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zu Grunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.*)

7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.*)

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IBRRS 2025, 2198
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Eine Kündigung im Schriftsatz muss deutlich hervorgehoben werden!

LG Krefeld, Beschluss vom 29.07.2025 - 2 T 10/25

1. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.

2. Die Kündigung darf weder überraschend noch versteckt sein; sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden.

3. Erforderlich ist eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise, die beim bloßen Durchblättern ohne Weiteres erkennbar ist.

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