Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 23.02.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2026, 0416
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 2 U 53/24
1. Auch wenn der Auftraggeber die beauftragten Leistungen beim Auftragnehmer nicht abruft, sondern diese durch einen Drittunternehmer ausführen lässt, ist das nicht zwingend als Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung anzusehen.
2. Klagt der Auftragnehmer auf Zahlung des vereinbarten Werklohns Zug um Zug gegen Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, wenn der Aufwand für die Erfüllung in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht, weil der Auftraggeber (hier) die vertragliche Leistung durch einen Drittunternehmer hat ausführen lassen und der Rückbau erhebliche Kosten auslösen würde.
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IBRRS 2026, 0365
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2026 - 28 O 154/24
1. "Managementkosten"- sowie Endrenovierungsklauseln ohne Rücksicht auf Abnutzung oder Renovierungsbedarf sind bei Gewerberaummiete unwirksam.
2. Eine AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) durch negative Feststellungsklage ist zulässig.
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IBRRS 2026, 0381
Wohnungseigentum
AG Herne, Urteil vom 11.11.2025 - 28 C 3/25
1. Bei der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist für die Nichtigkeitsfolge vorauszusetzen, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise angewiesen sind.
2. Von einem Eigentümer, der auf welch böswillige und rechtswidrige Art auch immer von der Versammlung ausgeschlossen wurde, kann grundsätzlich erwartet werden, dass er die Verletzung seiner Rechte, seien sie auch noch so gravierend, in einer Anfechtungsklage rügt.
3. Für eine zeitlich unbegrenzte Schwebe der Beschlüsse muss ein hinreichender Grund vorhanden sein, der in der Person des betroffenen Eigentümers liegen muss.
4. Die (rechtzeitige) Anfechtung führt allerdings zur Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungsrechte.
5. Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn ein Klageantrag nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, was das Anliegen der Klage ist.
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Online seit 23. Februar
IBRRS 2026, 0406
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 50/24
1. Bei einem VOB/B-Vertrag setzt die Stellung einer Teilschlussrechnung voraus, dass ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" erbracht wurde.
2. Eine Teilschlussrechnung kann selbst dann in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Stellung einer Teilschlussrechnung (hier: isoliert über einen "GU-Zuschlag") vereinbart haben.
3. Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife (hier: durch einvernehmliche Vertragsaufhebung) kann der Unternehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen.
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IBRRS 2026, 0394
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 17.12.2025 - 1/SVK/027-25
1. Ist der Abruf eines Einzelauftrages mit einem Wettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern (Miniwettbewerb) verbunden ist, besteht die Möglichkeit vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes für Einzelaufträge auch dann, wenn der Wert des Einzelauftrages nicht den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht.*)
2. Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber um den Zuschlag anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich.*)
3. Die Dokumentation eines Wertungsergebnisse mit schlichten Zahlen ohne Verschriftlichung der das Ergebnis erläuternden Gründe verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), da die so erfolgte Wertung der Angebote es in keiner Weise zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen.*)
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IBRRS 2026, 0421
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 N 23.932
Eine Planung kann in nicht zu beanstandender Weise zur Sicherung von Freiflächen und Sichtbeziehungen landwirtschaftliche Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festsetzen. Schließt ein Bebauungsplan eine (weitere) Bebauung aus, so setzt eine ordnungsgemäße Abwägung voraus, dass nicht nur die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung in die Erwägungen eingestellt wird.*)
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IBRRS 2026, 0430
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 32 U 3422/24
1. Spricht ein Vermieter eines langfristigen Mietvertrags eine - unberechtigte - Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels aus, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Mieter grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn dieser aufgrund der Kündigung das Mietobjekt räumt und herausgibt.*)
2. Das Verschulden des Vermieters entfällt nicht deshalb, weil zwei Großkanzleien im Rahmen einer due diligence Prüfung bei Erwerb des Anwesens die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend angesehen haben.*)
3. Den Mieter trifft regelmäßig kein Mitverschulden, wenn er die Mietsache räumt und an den Vermieter herausgibt, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter einzulassen oder einen Rechtsstreit zu führen.*)
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IBRRS 2026, 0436
AGB
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 18 U 53/25
1. Eine im Zuge der Vertragsverhandlungen erfolgende individuelle Änderung des Wortlauts einer (ursprünglich) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformulierten Klausel steht dem AGB-Charakter der schließlich vereinbarten Klausel nicht per se entgegen, sondern stellt lediglich ein Indiz für eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.*)
2. Eine AGB-Klausel des Maklerkunden, die den Makler zur Rückzahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass der Hauptvertrag (Kaufvertrag) – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchgeführt wird, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags und kann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Urteil vom 12.02.2001 - 18 U 72/00, IBRRS 2002, 1337 = IMRRS 2002, 0559, geäußerten Auffassung fest.*)
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