Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 20.02.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 20. Februar
IBRRS 2026, 0396
Werkvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 03.02.2026 - 3 U 12/25
1. Ein Vertrag über die Gestellung eines Baggers nebst Baggerführer, bei dem nicht zugleich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, ist als kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag zu qualifizieren.
2. Bei einem aus Miete und Dienstverschaffung zusammengesetzten Vertrag wird das zur Dienstleistung abgestellte Personal als Verrichtungsgehilfe des Überlassers sowie als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Der dienstverschaffende Unternehmer haftet deshalb grundsätzlich nur für Verschulden bei der Auswahl des dienstpflichtigen Personals, nicht aber für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit, die ihm von dem dienstberechtigten Auftraggeber aufgetragen wird.
Volltext
IBRRS 2026, 0310
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 02.06.2025 - VK 63/24
1. Ausreichend für einen Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass der Auftraggeber von der mangelhaften Erfüllung der Auftragsanforderungen Gewissheit erlangt hat, d.h. eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.*)
2. Ob die vorgebrachten Argumente einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mittels außerordentlicher Kündigung entgegenstehen, lässt sich nicht in einem Nachprüfungsverfahren klären.*)
3. Erheblich ist die mangelhafte Erfüllung dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet.*)
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nach allgemeiner Auffassung Ermessen, wobei der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB zu beachten hat. Die vom öffentlichen Auftraggeber getroffene Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens zu prüfen.*)
5. Der nach § 165 Abs. 1 GWB bestehende Anspruch auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird durch den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens begrenzt und besteht nur bzgl. entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile, sofern andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.*)
Volltext




