Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 19.01.2026 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 23. Januar
IBRRS 2026, 0142
Vergabe
EuGH, Urteil vom 15.01.2025 - Rs. C-692/23
Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 b i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80% der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gem. den Art. 22 und 24 Richtlinie 2013/34/EU zu ermitteln hat.*)
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IBRRS 2026, 0125
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2026 - 1 MN 99/25
1. Eine Planung, die mit einer Veränderungssperre gesichert werden soll, ist nicht hinreichend konkretisiert, wenn vollkommen offen ist, ob bisher zulässige zentrale Nutzungen wie Wohnen oder produzierendes Gewerbe weiterhin zulässig sein sollen.*)
2. Für die gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 NKomVG in der Hauptsatzung zu bestimmende Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, genügt die Angabe der Homepage der Gemeinde, wenn von dort aus dieses Verkündungsblatt einfach aufzufinden ist.*)
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IBRRS 2026, 0143
Kaufrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2024 - 23 U 121/23
1. Eine mangelhafte Lieferung stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Es wird vermutet, dass der Verkäufer diese zu vertreten hat.
2. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, wo Schadensersatz statt der Leistung nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden darf (vgl. u. a. BGH, IBR 2018, 196), lässt das Kaufrecht eine fiktive Schadensberechnung nach wie vor zu (vgl. BGH, IBR 2021, 266).
3. Der anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel beseitigt wird oder nicht.
4. Die fiktiven Mangelbeseitigungskosten dürfen zwecks Vermeidung einer Überkompensation des geltend gemachten Schadens die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
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Online seit 22. Januar
IBRRS 2026, 0120
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2026 - 4 U 52/25
1. Geht das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffs unter, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Unternehmer gem. § 645 BGB einen der bis zum Untergang seines Werkes geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
2. Die Vorschrift des § 645 BGB ist über ihren Wortlaut hinaus (analog) anzuwenden, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Umstands, der der Sphäre bzw. dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist, untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1980 - VII ZR 47/80, IBRRS 1980, 0357).
3. Ein Werk ist unausführbar, wenn es von vornherein gar nicht erstellt werden kann oder sich im Laufe der Herstellung herausstellt, dass der Werkherstellung rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, die den Unternehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigen
4. Ist der Besteller für den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung. Er muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
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IBRRS 2026, 0121
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2025 - 19 O 166/23
Eine Terrorversicherung ist als Teil der Sachversicherung nur dann umlagefähig, wenn diese nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit aufgrund einer erhöhten Terrorgefahr erforderlich scheint (BGH, Urteil vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09, IMR 2010, 522 = NJW 2010, 3648). Das ist der Fall, wenn das Gebäude selbst oder dessen unmittelbare Umgebung Symbolcharakter aufweist, dort staatliche Macht ausgeübt wird oder sich dort regelmäßig eine größere Anzahl an Menschen aufhält. Bei einem unbedeutenden Gebäude im ländlichen Raum ist das nicht der Fall.*)
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IBRRS 2026, 0103
Wohnraummiete
AG Köpenick, Urteil vom 14.01.2026 - 4 C 165/25
1. Zeigt der Mieter einen Mietmangel nicht an, kann er diesbezüglich auch nicht mindern.
2. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.
3. Eine Klageschrift mit einer Kündigung, die klar erkennbar durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben ist, und die qualifiziert elektronisch signiert ist und der eine entsprechende Vollmacht als Anlage beilag, genügt diesen Anforderungen.
4. Wenn der Mangel vor der Kündigung des Mietverhältnisses eingetreten ist, kommt auch eine Minderung der Nutzungsentschädigung in Betracht.
5. Auch hier bedarf es jedoch einer Anzeige des Mietmangels.
6. Ein Mangel mindert die Nutzungsentschädigung zudem dann nicht, wenn der Vermieter wegen einer Verletzung der gem. § 536c Abs. 1 BGB bestehenden Anzeigepflicht, erst während der Vorenthaltungszeit von dem Mangel erfährt.
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Online seit 21. Januar
IBRRS 2026, 0104
Bauvertrag
KG, Urteil vom 19.09.2025 - 7 U 3/24
1. Ein Dachdecker, der durch das Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für geplante Dachdurchführungen die Decke öffnet, verstößt gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn diese Dachdurchführungen nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet sind.
2. a) Zur Abgrenzung der Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob er weisungswidrig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers. Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbstständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist.*)
b) Demgemäß erfordert die Anwendbarkeit des § 278 BGB einen unmittelbaren sachlichen (inneren) Zusammenhang der Tat mit den Aufgaben, die dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.*)
3. Der Schuldnerverzug bei Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil endet nur dann, wenn der Gläubiger tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Zahlbetrag erlangt, nicht aber bereits bei einer Hinterlegung des Betrages, die gerade noch nicht dazu führt, dass der Gläubiger mit dem Zahlbetrag "arbeiten" kann.*)
4. Im Ausgangspunkt genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmers.
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IBRRS 2026, 0105
Vergabe
KG, Beschluss vom 08.10.2025 - Verg 2/25
1. Ein Fachlos setzt voraus, dass sich die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen der Art und dem Fachgebiet nach abtrennen lassen, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht.
2. Die einheitliche Vergabe mehrerer Lose (hier: Abbruch- und Entsorgungsleistungen) setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für ein dem Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen.
3. Weil eine getrennte Beschaffung in aller Regel aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen. Erst wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (sog. Splitterlos), kann es wirtschaftlich gerecht- fertigt sein, die Beschaffung verschiedenartiger Leistungen zu bündeln
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IBRRS 2026, 0056
Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2025 - 8 K 944/20
Ein Vorhaben mit mehreren für sich genommen unkritischen Änderungen einer Bestandswohnung im Dachgeschoss im Verbund mit der Schaffung einer Maisonettewohnung unter Nutzung des Spitzbodens führt zu einem Konflikt mit der Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutzsatzung).
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IBRRS 2026, 0109
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 03.11.2025 - 18 O 25/23
Die Funktion eines Schreibens als kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss sich aus seinem Inhalt unmissverständlich ergeben.*)
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IBRRS 2026, 0106
Öffentliches Recht
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25
1. Bei einem jahrelang gelebten Mietverhältnis unter Verwandten kann, auch wenn nun über einen längeren Zeitraum der Mietzins nicht abgeführt wird, nicht ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden.*)
2. Werden bei einem Mietverhältnis unter engen Verwandten bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht unmittelbar juristische Konsequenzen eingeleitet, so rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts vorliegt.*)
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IBRRS 2025, 3297
Prozessuales
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2025 - 33029 C 10/23
1. Das abgerechnete Betriebskostenguthaben ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet.
2. Aus der Betriebskostenabrechnung können die Anspruchsvoraussetzungen bewiesen werden, soweit sie nicht unstreitig sind.
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Online seit 20. Januar
IBRRS 2026, 0088
Bauhaftung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2025 - 8 U 67/20
1. Ein zwischen Besteller und Unternehmer geschlossener Bauvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn als Dritten. Insbesondere begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kein hinreichendes Einbeziehungsinteresse.
2. Der Bauunternehmer, der für den Besteller Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zum Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen (z.B. Rissen im Gebäude) verpflichtet ist.
3. Der Nachbar hat zu beweisen, dass der Unternehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, indem er sich nicht an die ihm zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung nebst Leistungsverzeichnis gehalten hat.
4. Zwar muss der Unternehmer auf Widersprüche in den ihm übergebenen Plänen hinweisen. Diese Hinweispflicht hat aber ihre Grenzen. So gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmannes (hier: Gründungsempfehlung und Wasserhaltung) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger Fehler vor, der förmlich „ins Auge springt“.
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IBRRS 2026, 0048
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 - 334 S 13/22
1. Die Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon einer Wohnung in einem Bestandsgebäude kann zu einer dauerhaften Mietminderung wegen Verschattung und Verdunkelung führen.
2. Ein Leitgedanke des § 906 BGB ist die Situationsgebundenheit von Grundstücken. Auch dieser Leitgedanke ist für den Mangelbegriff im Wohnraummietrecht mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall maßgeblich und heranzuziehen.
3. Für die einzelfallbezogene Feststellung einer wesentlichen Verschattung und Verdunkelung kommt es entscheidend auf den Vergleich der Lichtverhältnisse vor und nach Verbauung der Lichtquelle an.
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IBRRS 2025, 3294
Immobilienmakler
KG, Urteil vom 10.11.2025 - 10 U 147/22
1. Wird Maklerprovision als "Dienstleistungspauschale" bezeichnet, um im Fall einer gewerblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt steuermindernde Ausgaben geltend machen zu können, bleibt es dennoch bei einem Maklervertrag.
2. Das Herunterhandeln des Kaufpreises sowie Aufwendungen bei der Besichtigung des Objekts sind typische Maklerleistungen, die bereits mit einer Maklerprovision vergütet werden.
3. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners.
4. Ein auffälliges Missverhältnis ist in der Regel zu bejahen, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100% übersteigt.
5. Erreicht oder übersteigt die vereinbarte Provision das Mehrfache der üblichen Provision (hier: 4,6-fache!), dann wird die Entscheidungs- und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschäftspartners zu stark eingeengt. Ein derartiges Missverhältnis macht die Provisionsabrede sittenwidrig; es lässt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Maklers zu.
6. Auch der Einwand, bei schwer zu vermittelnden Immobilien werde eine Provision gezahlt, die deutlich über dem Durchschnittssatz liege, greift bei einer Käuferprovision nicht, da dies allenfalls eine höhere Verkäuferprovision rechtfertigen könnte.
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IBRRS 2026, 0101
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VI ZR 226/23
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substanziierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).*)
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Online seit 19. Januar
IBRRS 2026, 0081
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 22.10.2025 - 27 U 4220/24 Bau
1. Ein behinderungsbedingt einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abändern.
2. Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen.
3. Eine Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B setzt voraus, dass die Unterbrechung insgesamt länger als drei Monate dauert und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch anhält. Sie scheidet aus, wenn Arbeiten in Bereichen - im Wesentlichen ungehindert - fortgeführt werden können, während in anderen Bereichen ein Stillstand eingetreten ist.
IBRRS 2026, 0094
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2026 - Verg 16/25
1. Wegen des Vorrangs der losweisen Vergabe hat der öffentliche Auftraggeber eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
2. Der Maßstab der rechtlichen Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist allerdings beschränkt. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht, insbesondere nicht willkürlich getroffen ist.
3. Technische Gründe, die eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung rechtfertigen können, sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie müssen im Auftrag selbst begründet sein und damit im Zusammenhang stehen.
4. Eine ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Gewerke des zu errichtenden (hier: Brücken-)Bauwerks, die über das übliche Maß an Koordinierung und Komplexität bei vergleichbaren Bauvorhaben hinausgeht, stellt einen gewichtigen technischen Grund dar, der eine Gesamtvergabe rechtfertigen kann.
5. Dokumentationsmängel können durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile des Streitstoffes aber ist unzulässig.
6. Kann eine Vergabeentscheidung im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden und ist die Begründung nicht nachvollziehbar, führt der Dokumentationsmangel dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, zu wiederholen oder bei schweren Mängeln aufzuheben ist.
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IBRRS 2025, 2994
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.11.2025 - 107 C 5030/25
1. Bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht fehlt es an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; "Vorratskündigungen" sind unzulässig.
2. Sofern der Vermieter keine Stellenzusage oder noch laufende Bewerbungsverfahren im Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung hat, ist seine Nutzungsabsicht, in diesen Ort zu ziehen und beruflich neu anzufangen, nur vage.
3. Alleine der bloße Gedanke, ein Unternehmen im Ort der Mietwohnung gründen zu wollen, genügt für die Annahme, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung der Wohnung besteht, nicht.
4. Wenn der Vermieter ernsthaft einen Umzug in die Wohnung erwogen hätte, hätte es nahe gelegen, entweder die Ausstattung der Wohnung - zumindest überschlägig hinsichtlich der fest verbauten sanitären Einrichtungen - zu kennen oder Umgestaltungspläne zu haben.
5. Zur Überprüfung, ob tatsächlich Eigenbedarf besteht, darf sich der Mieter eines Detektivs bedienen, dessen Ergebnisse im Verfahren als Beweis dienen können.
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IBRRS 2026, 0072
Prozessuales
LAG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2025 - 2 Sa 18/23
1. Das Tatbestandsberichtigungsverfahren dient allein dem Zweck, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gem. § 314 ZPO besitzt.
2. Eine Unrichtigkeit meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist.
3. Zum Tatbestand gehören neben dem formellen Tatbestand auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
4. Eine vollständige Wiedergabe aller Ausführungen der Partei - insbesondere auch aller Rechtsausführungen - im Tatbestand kann nicht verlangt werden. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden.
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