Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 04.12.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2025, 3110
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 24.11.2025 - 8 W 310/25
1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten prozessbegleitenden Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf, mithin die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (hier verneint).
2. Eine Partei, die selbst vom Fach ist, wird sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen müssen, selbst wenn der nicht sachkundige Gegner seinerseits ein Privatgutachten vorgelegt hat.
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Online seit gestern
IBRRS 2025, 3041
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - 23 U 155/22
1. Werkvertragliche Mängelrechte aus einem Mietvertrag mit Um- und Ausbauverpflichtung gehen nicht auf den Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks über, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits entstanden und fällig waren.
2. Die Zusage der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer in einem Klageverfahren nach Feststellung durch einen Sachverständigen stellt in der Regel ein deklaratorisches, also Einwendungen gegen die Gewährleistungspflicht ausschließendes Anerkenntnis dar.
3. Die Zusage einer "schnellstmöglichen" Mängelbehebung durch den Unternehmer macht eine (erneute) Fristsetzung durch den Besteller entbehrlich.
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IBRRS 2025, 3105
Sachverständige
LSG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2025 - L 1 JVEG 725/25
1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist.*)
2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen.*)
3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können.*)
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