Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2025, 2895
Werkvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 02.11.2023 - 2 U 44/20
1. Eine konkludente Abnahme der Werkleistung kann in der vorbehaltlosen Bezahlung einer Rechnung zu sehen sein, sofern der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt.
2. Die Werklohnforderung wird ohne Abnahme fällig, wenn die (Nach-)Erfüllung objektiv unmöglich geworden ist.
3. Die bloße Vermutung des Bestellers, dass irgendwelche, nicht näher bezeichneten Mängel an den Leistungen des Unternehmers vorhanden seien, reicht zur Darlegung von Mängeln nicht aus.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt eine Konnexität der beiderseitigen Ansprüche voraus. Diese ist bei Ansprüchen aus einer ständigen Geschäftsbeziehung zu verneinen, wenn weder ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Verträge noch ein gewachsenes Vertrauensverhältnis erkennbar sind.
5. Ein Besichtigungs- bzw. Vorlegungsanspruch nach § 809 BGB steht nicht in einem konnexen Verhältnis zu einer Werklohnforderung und vermag deshalb kein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.
6. Ein solcher Besichtigungs- und Vorlegungsanspruch setzt einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs, über dessen Bestehen sich der Auftraggeber Gewissheit verschaffen wird, voraus. Dessen Voraussetzungen müssen so weit feststehen, dass nur noch die Besichtigung erforderlich ist, um seine Existenz abschließend beurteilen zu können.
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