Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 08.10.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2025, 2487
LG München I, Urteil vom 08.05.2024 - 14 S 7162/21
1. Bei separat abgeschlossenen Mietverträgen über einen Wohnraum und einen Stellplatz gilt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der Verträge.
2. Diese tatsächliche Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit kann aber widerlegt werden.
3. Befinden sich Stellplatz und Wohnraum auf demselben Grundstück, ist in der Regel ein beidseitiger Parteiwille zur Einbeziehung des Stellplatzmietvertrags in den Wohnraummietvertrag und damit ein Wille zur einheitlichen Behandlung beider Mietverträge anzunehmen.
4. Eine Klausel, wonach der Mietvertrag für den Stellplatz automatisch mit der Beendigung des Mietvertrags über die Wohnung endet, spricht dafür, dass die Parteien den Stellplatzvertrag in den Wohnraummietvertrag einbeziehen wollen und die Parteien den Willen haben, dass die beiden Verträge gerade nicht losgelöst voneinander bestehen sollen.

Online seit gestern
IBRRS 2025, 2519
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2025 - 21 U 14/25
1. Soweit der Unternehmer eine zu hohe Bauhandwerkersicherheit verlangt hat, hindert dies die Wirksamkeit der Fristsetzung nicht. Ist nämlich die Höhe der zutreffenden Sicherheit etwa aufgrund vorliegender Rechnungen feststellbar, hat der Besteller Sicherheit in zutreffender Höhe anzubieten.
2. Die Kündigung wegen unterbliebener Sicherheitsleistung kann auch nach erfolgter Abnahme wirksam erklärt werden.
3. Weder die Kündigung des Vertrags noch eine zwischenzeitlich erfolgte Abnahme schließen den Anspruch auf Sicherheitsleistung aus. Gleiches gilt für eine danach vom Unternehmer erklärte "Kündigung der Mängelbeseitigung".
4. Gegenforderung des Bestellers finden nur Berücksichtigung, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (hier verneint für Kostenumlagen für Baustrom, Bauwasser, Abfallbeseitigung und Versicherung).
5. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten (Rest-)Leistungen richtet sich die abzuziehende Vergütung nach § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB, d.h. es sind nur die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen. Für die zwischen den Parteien unstreitigen Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, die wegen einer erklärten "Kündigung der Mängelbeseitigung" vom Unternehmer nicht mehr zu beseitigen sind, kommt es hingegen auf deren Minderwert an.
6. Über den Anspruch auf Sicherheitsleistung darf im Prozess über den Werklohnanspruch trotz Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vorab durch Teilurteil entschieden werden.

IBRRS 2025, 2482

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 W 14/25
Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen.*)

Online seit 8. Oktober
IBRRS 2025, 2546
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 10 U 53/22
1. Sofern die Kosten einer vor Abnahme durchgeführten Ersatzvornahme geltend gemacht werden, müssen im Zeitpunkt der Ersatzvornahme alle formellen Anspruchsvoraussetzungen (Fristsetzung, Androhung und Kündigung) vorgelegen haben.
2. Eine Kündigungserklärung setzt nicht zwingend die Verwendung des Wortes "Kündigung" voraus. Die endgültige Abkehr vom Vertrag kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Auftraggeber äußert, er werde keine weiteren Arbeiten des Auftragnehmers mehr annehmen.
3. Für die Wahrung der (gewillkürten) Schriftformerfordernisse der VOB/B genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. per E-Mail).
4. Wählt der Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme einen Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, der für die herzustellenden Arbeiten grundsätzlich qualifiziert ist, so spricht der erste Anschein für die Angemessenheit der für im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung entstehende Maßnahmen abgerechneten Kosten.
5. Der Auftraggeber kann fiktive Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes verlangen, wenn keine Überkompensation droht (hier bejaht).
6. Für die Darlegung eines Kostenvorschussanspruchs genügt es, wenn der Auftraggeber die Kosten schätzt oder - wie hier - einen Kostenvoranschlag eines Unternehmers vorlegt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet.
7. Ein Kostenvorschussanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die Nachbesserung nicht mehr ernsthaft betreibt oder den Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen kann oder will.
8. Die Mängelbeseitigung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen, vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dies gilt auch für den Kostenvorschussanspruch.

IBRRS 2025, 2609

LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2025 - 65 S 116/25
1. Die Qualität der ÖPNV-Anbindung und der Nahversorgung ist beim Berliner Mietspiegel im Rahmen der Wohnlagenausweisung abschließend berücksichtigt worden.
2. Es ist deshalb nicht möglich gem. § 19 Abs. 4 MsV (Mietspiegelverordnung) Zuschläge hierfür bei der Spanneneinordnung anzusetzen.
3. Die Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO mittels Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung ist eine Frage des Einzelfalls.

IBRRS 2025, 2601

BGH, Beschluss vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24
Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher - teils für den Mieter günstiger - Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.*)
