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3 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 15.09.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2025, 2367
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objekt- und Fachplaner haften für Planungsmängel gesamtschuldnerisch!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 - 2 U 40/24

1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.*)

2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.*)

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IBRRS 2025, 2381
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Aufklärungsverlangen muss konkret und positionsbezogen sein!

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2025 - RMF-SG21-3194-10-28

1. Erscheint aufgrund des Preisabstands zu den Konkurrenzangeboten, der Kostenschätzung oder den Erfahrungswerten des öffentlichen Auftraggebers ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber in eine Aufklärung über den Preis eintreten.

2. Eine Pflicht zur Preisaufklärung besteht nicht, wenn der Auftraggeber bei der - unterhalb der Aufgreifschwellen gebotenen - Prüfung seiner Kostenschätzung zum Ergebnis kommt, dass sie zu hoch angesetzt ist und die Angebote der ersten drei Bieter deshalb marktgerecht und auskömmlich sind.

3. Es obliegt dem Auftraggeber, durch gezielte positions- bzw. titelbezogene Anfragen dem Bieter die Gelegenheit zur Aufklärung dieser Positionen zu geben.

4. Eine lediglich pauschale Aufforderung, die Auskömmlichkeit der Kalkulation zu bestätigen, genügt nicht den Erfordernissen einer sachgerechten Aufklärung und rechtfertigt keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren, wenn der Bieter eine solche Erklärung nicht abgibt.

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IBRRS 2025, 2350
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Im eigenen Sondereigentum ist die Privatsphäre besonders geschützt!

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2025 - 1 S 23/24

1. Im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter der betroffenen Wohnungseigentümer ist zu berücksichtigen, dass die monierten und zu unterlassenden Fotoaufnahmen auf einem Privatgrundstück, auf dem niemand damit rechnen muss, von Dritten ungefragt fotografiert zu werden, gemacht wurden. Dies gilt insb. für das eigene Sondereigentum der fotografierten Person.*)

2. Fotoaufnahmen sowie Video-Überwachungen sind nur im Bereich des eigenen Sondereigentums des Fotografierenden "zur Beweissicherung" zulässig.*)

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