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4 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 16.07.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2025, 1784
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verlängerte Bauüberwachung mit Pauschalhonorar abgegolten?

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023 - 7 U 96/22

1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen (hier: Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung).

2. Die schlüssige Darlegung setzt insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und den Nachtragsleistungen, für die eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, voraus.

3. Ein wegen Überschreitung der 3-Monats-Verkündungsfrist verfahrensfehlerhaft ergangenes Urteil ist nur dann aufzuheben, wenn es auf diesem Fehler beruhen kann (hier verneint).

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Online seit 17. Juli

IBRRS 2025, 1827
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Befristung einer Vertragserfüllungsbürgschaft im VOB/B-Vertrag ist unwirksam!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2025 - 21 U 19/24

1. Bei der Befristung einer Vertragserfüllungsbürgschaft kann es sich auch dann um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln, wenn ein bestimmtes Datum angegeben wird (hier bejaht).

2. Der Bürge, von dem das Bürgschaftsformular stammt, ist im Verhältnis zum Besteller auch dann Verwender, wenn die konkret in Rede stehende Formulierung der Befristung auf Initiative des Unternehmers als Hauptschuldner zurückzuführen ist.

3. Bereits der Umstand, dass eine Klausel nicht abgeändert wird, schließt ein "Aushandeln" und damit die Annahme einer Individualvereinbarung aus.

4. Die Befristung einer Bürgschaft im Rahmen eines VOB/B-Vertrags ist überraschend und benachteiligt den Auftraggeber (hier) zudem unangemessen.

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Online seit 16. Juli

IBRRS 2025, 1831
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütungshöhe nach "Verzugskündigung" durch den Unternehmer?

KG, Urteil vom 04.07.2025 - 21 U 129/23

1. Trägt ein Bauunternehmer im Rahmen seiner Sicherungsklage aus § 650f BGB selbst schlüssig vor, den Bauvertrag gem. § 643 BGB bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B beendet zu haben, ist die Bemessungsgrundlage seines Sicherungsanspruchs die Kündigungsvergütung aus § 645 Abs. 1 BGB.*)

2. Hat ein Unternehmer einen Werkvertrag wirksam gem. § 643 BGB beendet und ist er aus diesem Grund gezwungen, einem Nachunternehmer ohne wichtigen Grund zu kündigen und gem. § 648 BGB auch für nicht erbrachte Leistungen zu vergüten, handelt es sich hierbei um eine Auslage des Unternehmers, die der Besteller gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten hat.*)

3. Beansprucht ein Unternehmer die Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und hat die daneben erstattungsfähigen Auslagen dem Besteller schon vorprozessual zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist dies angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.11.2024 (IBR 2025, 60) in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit nicht zu beanstanden.*)

4. Ein gekündigter Bauunternehmer hat eine Leistung nur dann erbracht, wenn sie sich physisch auf dem Baugrundstück verkörpert.*)

5. Der von der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB abzuziehende anderweitige Erwerb, den der Unternehmer mit seinen Arbeitskräften erzielt (AWE), kann nach der Formel AWE = T x A berechnet werden.*)

6. Der Faktor T ist die Summe der Arbeitsstunden, in denen der Unternehmer seine Arbeitskräfte anstelle für den gekündigten Vertrag für einen anderen Auftrag einsetzen konnte. Trägt der Unternehmer nichts Abweichendes vor, ist T mit der Gesamtdauer in Stunden der kündigungsbedingt entfallenen Arbeitslast gleichzusetzen.*)

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IBRRS 2025, 1836
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuschlagsinformation erfordert keine Vergleichsanalyse!

EuGH, Urteil vom 03.07.2025 - Rs. C-534/23

1. Ein Bieter darf in sein Angebot keine Hyperlinks zu Unterlagen aufnehmen, die auf einer auch nach Ablauf der Angebotsfrist unter seiner Kontrolle stehenden Website zugänglich sind und die daher nach Ablauf der Angebotsfrist technisch geändert werden könnten.

2. Die Methode des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfordert einen objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote.

3. Vom öffentlichen Auftraggeber kann nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt.

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