Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 25.06.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2025, 1633
KG, Urteil vom 12.01.2024 - 7 U 58/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat ein Kündigungsrecht, wenn der Personaleinsatz so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, und der Auftragnehmer einem entsprechenden Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt.
2. Eine Abhilfefrist für die Personalaufstockung von drei (Arbeits-)Tagen ist angemessen.
3. Wendet der Auftragnehmer Behinderungen ein, hat er Art und Umfang der zeitlichen Verschiebungen im Bauablauf näher darzulegen und im Zweifel zu beweisen.
4. Ein Bauablaufplan, der nur Beginn, Ende und Dauer jeder Einzeltätigkeit in Tagen angibt, nicht aber, wie viele Mitarbeiter oder Lohnstunden aufzuwenden gewesen wären, ist zur substantiierten Darlegung nicht geeignet, da er einen Abgleich der (behaupteten) Verzögerung auf den tatsächlichen Leistungsstand nicht ermöglicht.
5. Ein von einer Zwischenfeststellungsklage erfasstes Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich für Entscheidung des weiteren Rechtsstreits, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder wenn das Rechtsverhältnis (nur) für Ansprüche vorgreiflich ist, die unter innerprozessualer Bedingung geltend gemacht sind und nicht bereits feststeht, dass die entsprechende Bedingung eingetreten ist (hier jeweils verneint).

IBRRS 2025, 1084

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

IBRRS 2025, 1690

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24
Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)

IBRRS 2025, 1660

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25
1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.
2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.
3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

Online seit gestern
IBRRS 2025, 1659
OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau
1. Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
2. Der Auftraggeber hat die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung darzulegen und zu beweisen.
3. Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.

IBRRS 2025, 1644

VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 - VK B 1-16/25
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Jedoch muss die Bietergemeinschaft nicht schon mit Angebotsabgabe, sondern erst auf eine entsprechende Aufforderung darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt.
2. Der Antragsteller muss zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Antragsbefugnis nur das behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder für möglich halten darf.
3. Dies entbindet ihn aber nicht davon, wenigstens Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.

IBRRS 2025, 1679

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 245/22
1. Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d Abs. 1 BGB überschreitet und die im Vormietverhältnis vereinbarte Miete nicht berücksichtigt.
2. Allein der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme der Schönheitsreparaturen und der Zahlung einer niedrigeren Miete einerseits sowie einer höheren Mietzahlung bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen andererseits eingeräumt hat, genügt nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln und damit für das Vorliegen einer wirksamen (individualvertraglichen) Quotenabgeltungsklausel.
3. Die Vornahme von Änderungen in einem Vertragsentwurf jenseits der kontrollgegenständlichen Klausel genügt ebenso wenig für die Annahme, der Vertragstext sei insgesamt oder hinsichtlich der kontrollgegenständlichen Klausel individuell ausgehandelt, wie der Umstand, dass Verwendungsgegner die von der Verwenderin eingeräumte Möglichkeit einer Besprechung zu dem geänderten Vertragstext nicht genutzt, sondern diesen ohne Äußerung von Änderungswünschen unterzeichnet hat.
4. Dass die Vertragspartner bei Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben, rechtfertigt nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen.

IBRRS 2025, 1684

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2025 - 4 W 105/24
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.*)

IBRRS 2025, 1543

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25
Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

Online seit 27. Juni
IBRRS 2025, 1623
OLG München, Urteil vom 14.06.2023 - 20 U 8406/21 Bau
1. Eine Vertragsbedingung, wonach der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) bei Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtversicherungsbeiträge und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und der Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge ohne Abmahnung oder Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen kann, ist wirksam.
2. Der Leistungsbeschrieb, wonach die Entsorgung von Bodenmaterial nach Festlegungen des "Bayerischen Eckpunktepapiers in der aktuellen Fassung" erfolgen soll, ist dahingehend auszulegen, dass es auf die im Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung - und nicht bei Angebotsabgabe - aktuelle Fassung ankommt.
3. Der Auftragnehmer kann für eine im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Handschachtung eine (Stundenlohn-)Vergütung auch ohne Auftrag verlangen, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Der Umstand, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen weder Regiezettel erstellt noch abgezeichnet wurden, hindert das Bestehen des Anspruchs nicht.
4. Der Umstand, dass sich die Bauzeit erheblich verlängert hat, genügt nicht, um einen Annahmeverzug des Auftraggebers festzustellen. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Auftragnehmer vielmehr vortragen, welche konkrete Pflicht oder Obliegenheit der Auftraggeber wann verletzt hat und wie der Bauablauf hierdurch in welchem Zeitraum gestört wurde und es hierdurch zu einer Verzögerung kam.
5. Der Entschädigungsanspruch für eine unproduktive Bereithaltung von Produktionsmitteln ist nicht mit dem vereinbarten Preis für Regieleistungen gleichzusetzen. Vielmehr ist vom Auftragnehmer der Anteil der Vorhaltekosten anhand seiner Kalkulation oder sonst nachvollziehbarer Grundlagen zur Preisermittlungen darzulegen.
6. Für die Bemessung neuer Einheitspreise bei Mehrmengen sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.

IBRRS 2025, 1646

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2025 - 2 M 48/25
1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.*)
2. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom 02.02.2016 - 2 K 7/14, BeckRS 2016, 47608).*)
3. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss des Senats vom 26.07.2021 - 2 M 52/21 m.w.N., BeckRS 2021, 25532).*)
4. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkatalogs (2013) in den Blick zu nehmen.*)
5. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts.*)

IBRRS 2025, 1671

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23
1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.*)
2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.*)
3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.*)
4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.*)

IBRRS 2025, 1599

LG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2025 - 9 S 28/24
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Falle der Einberufung durch Nichtberechtigte.*)

Online seit 26. Juni
IBRRS 2025, 1631
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2025 - 8 U 29/24
1. Eine vertragliche Zahlungsvereinbarung, die eine vollständige "Kaufpreiszahlung" bereits dann vorsieht, wenn die Außenanlagen und das Gemeinschaftseigentum noch nicht (vollständig) fertiggestellt sind, den Erwerber - bei Vollstreckungsunterwerfung - aber gleichwohl zur Abnahme verpflichtet, ist unwirksam.
2. Eine erklärte Abnahme bleibt wirksam, auch wenn der Erwerber keine Überprüfung vorgenommen hat oder sich hierzu nicht in der Lage sah. Das gilt auch bei fehlender Abnahmereife.
3. Nicht jede unwirksame Abnahmeklausel führt zur Unwirksamkeit der Abnahme selbst.
4. Mit der Abnahme wird die Fertigstellungsrate von 3,5% auch dann fällig, wenn noch wesentliche Restleistungen oder Mängel vorhanden sind.
5. Bei (hier: Wohnungs-)Abnahmeprotokollen handelt es sich nicht um Vertragsbedingungen, sondern um Willenserklärungen bzw. geschäftsähnliche Handlungen, die keine vertragsgestaltende Wirkung haben.
6. Der erwerbende Verbraucher kann nach Abnahme keine Vertragserfüllungssicherheit mehr verlangen. Sofern er keine Vertragserfüllungssicherheit erhalten und auch keinen Einbehalt vorgenommen hat, hat er gegen den Bauträger keinen Rückzahlungsanspruch.

IBRRS 2025, 1638

VK Berlin, Beschluss vom 28.10.2024 - VK B 1-7/24
1. Dem Auftraggeber kommt bei der Festlegung eines Festpreises ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser findet seine Grenze in der Willkür. Die Rechtmäßigkeit eines Festpreises richtet sich indessen nicht danach, ob dieser angemessen ist.
2. Die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel ist vergaberechtlich nur dann geboten, wenn dem Bieter ansonsten eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich ist (hier verneint).
3. Vergaberechtlich gibt es keine Vorschriften über die Besetzung von Gremien, die die Wertungsentscheidung im Hinblick auf Teststellungen oder Konzepte treffen.
4. Aus den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs ergibt sich keine Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber, bei einem Bewertungssystem, das in drei Stufen (hier: "volle Akzeptanz", "teilweise Akzeptanz", "geringe Akzeptanz") erfolgen soll und in dem jedem Akzeptanzgrad ein Punktwert zugeordnet ist, weitere konkretisierende Angaben dazu zu machen, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für die Gerichte konkret abhängen soll.

IBRRS 2025, 1652

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2025 - 4 B 23.24
1. Es ist Sache des (irrevisiblen) Landesrechts, wie bei Erlass einer Abbruch- und Rückbauanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen.
2. Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht das Landschaftsbild, sondern (nur) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der "naturgegebenen" Bodennutzung. Ausgehend davon kann eine Beeinträchtigung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht maßgeblich anhand der Größe des umbauten Raums eines Vorhabens bestimmt werden.

IBRRS 2025, 1352

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2025 - 9 S 41/24
1. Um auf den Verkäufer keinen indirekten Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags auszuüben, kommt ein Anspruch auf vorvertraglichen Schadensersatz nur bei besonders schwer wiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzungen infrage (in Anlehnung an BGH, IMR 2018, 68).
2. Einer wesentlichen Bedeutung kommen dabei Ablauf und Inhalt der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen zu: Veranlasst der Verkäufer den potenziellen Erwerber beispielsweise zur Beauftragung eines Notarvertragsentwurfs mit der Aussage: "Sie sind der Käufer!", so ist aufgrund des dadurch begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses dem Erwerber im Einzelfall auch bei Vorliegen eines späteren, besseren Angebots eines Drittinteressenten Gelegenheit zu geben, mit dem Angebot "gleichzuziehen".

IBRRS 2025, 1055

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24
Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.

IBRRS 2025, 1662

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - 14 U 226/24
1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.*)
2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.*)
3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d Satz 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.*)

Online seit 25. Juni
IBRRS 2025, 1636
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2023 - 29 U 143/21
1. Wegen unwesentlicher Mängel, die die Entgegennahme der Leistung insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß nicht hindern, darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die unberechtigte Abnahmeverweigerung führt zum Eintritt der Abnahmewirkungen.
2. Übernimmt ein Auftraggeber als Bauträger das vom Auftragnehmer fertiggestellte Bauvorhaben und bietet er es anschließend am Markt an, bringt er hiermit die stillschweigende Billigung der ausgeführten Leistung im Sinne der Abnahme zum Ausdruck.
3. Wenn auch ein Prüfvermerk eines Architekten den Auftraggeber nicht ohne weiteres rechtlich entlastet und der Architekt auch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ohne weiteres die Befugnis hat, diesen rechtsgeschäftlich (im Sinne einer Vertragsänderung) zu vertreten, kann gleichwohl eine Verpflichtung des Auftraggebers nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht entstehen.
4. Die widerspruchslose Entgegennahme eines Baustellenprotokolls gilt selbst dann als Einverständnis mit dessen Inhalt, wenn sich hieraus ergänzende oder klarstellende Bestimmungen ergeben, und auch dann, wenn für den Empfänger bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.
5. Der Auftraggeber kann sich gegenüber dem Vergütungsverlangen nach einer Kündigung nicht auf Mängel berufen, die er beseitigen ließ, ohne dem Auftragnehmer nach der Kündigung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
6. Widersprechende Gutachten allein zwingen das Gericht noch nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

IBRRS 2025, 1642

LAG Hessen, Urteil vom 31.01.2025 - 10 SLa 564/24
1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige Tätigkeit dar und ist nicht nach § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten.*)
2. Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bestimmungsgemäß aufnimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände - im vorliegenden Fall ein Flughafen - über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber, wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttleservice etc., befolgen muss.*)
3. Die Pflicht zum Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens ändert nichts an dem Umstand, dass das Zurücklegen des Wegs hin zur konkreten Arbeitsstelle und zurück keine fremdnützige Tätigkeit darstellt.*)

IBRRS 2025, 1560

LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2024 - 17 O 49/24
1. Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters und wird erst fällig, wenn dieses Sicherungsbedürfnis entfallen ist, der Vermieter also keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr hat. Bis zum Eintritt der Fälligkeit hat der Mieter keinen Zugriff auf die Kaution, insbesondere nicht durch Aufrechnung.
2. Endet das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Vermieter sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag unabhängig vom Entstehungszeitpunkt gegen den nach Vertragsende fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ver- bzw. aufrechnen.
3. Die Kautionsforderung kann nicht als Insolvenzforderung qualifiziert werden. Masseforderung ist sie andererseits auch nicht, da sie als Sicherheitsleistung keine Gegenleistung für die Zeit des eröffneten Verfahrens darstellt und vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist.
4. Der Vermieter kann sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Kaution befriedigen.

IBRRS 2025, 1601

LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 318 S 49/23
1. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn sie nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.
2. Dies ist bei Rollläden jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie von außen angebracht und sichtbar sind.
3. Dabei ist unerheblich, wenn nicht sämtliche Fenster des Gebäudes mit Rollläden ausgestattet sind, da die Einheitlichkeit der Außenfassade nicht Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung durch die Beseitigung des wesentlichen Bestandteils ist.

IBRRS 2025, 1583

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 5 W 25/25
Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren - hier: gegen den Wohngebäudeversicherer - kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die "Beendigung" des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten.*)
