Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 09.05.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1207
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 - 29 U 42/24
1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis - etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.

Online seit 21. Mai
IBRRS 2025, 1242
OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 - 2 U 35/21
1. Haben im Rahmen eines Bauvorhabens zur Sanierung eines Einfamilienhauses mit Lage an einem bewaldeten Hang sowohl der Objektplaner als auch der Tragwerksplaner als auch der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Beschädigung des Objekts nach einem Hangabrutsch war, ist auch bei subjektiver Klagehäufung in jedem Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
a) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, weil sie keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber seinem Objektplaner sind.
b) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker bzw. Baugrundgutachter muss sich der Bauherr grundsätzlich ein Verschulden des Objektplaners zurechnen lassen, was durch die Bildung einer Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)
2. Im Rahmen der Schadensermittlung muss sich der Bauherr diejenigen Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen lassen, welche fiktiv bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der oberen Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären.*)

Online seit 15. Mai
IBRRS 2025, 1288
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 - 10 U 11/24
1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzterenfalls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.
2. Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar.
3. Die Kostenkontrolle durch den Architekten ist mangelhaft, wenn sie den aktuellen - gegenüber der Kostenberechnung veränderten - Planungsstand einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung unberücksichtigt lässt und keinen Zuschlag für Unvorhergesehenes vorsieht.
4. Die Kostenberechnung des Architekten ist mangelhaft, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die angesetzten Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen.
5. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung kann der Architekt bei der Kostenverfolgung eine Toleranz nur in Höhe von 10% und überdies nur dann in Anspruch nehmen, sofern die ursprüngliche Kostenberechnung mangelfrei war.
6. Der Architekt kann bei der Kostenberechnung Erfahrungswerte oder Kostenkennwerte aus Baukostendatenbanken verwenden, muss diese jedoch konsistent und schlüssig auf das vertragsgegenständliche Objekt übertragen.
