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IBRRS 2014, 2676
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wer hat das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung zu tragen?
OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2014 - 17 U 185/12
1. Zu wessen Lasten die Lückenhaftigkeit des ursprünglichen Angebots geht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich geschuldeten Erfolg und dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll.
2. Das Leistungssoll ergibt sich grundsätzlich aus dem Leistungsverzeichnis, das dem Angebot zugrunde liegt. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die Parteien trotz eines Leistungsverzeichnisses die Leistungen funktional beschrieben haben, da sie dann das Risiko der Unvollständigkeit auf den Auftragnehmer verlagern.
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