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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 08.05.2013 - 7 U 18/12
1. Die Berufung des Hauptunternehmers auf fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Subunternehmers kann nachträglich zur unzulässigen Rechtsausübung werden, wenn der Hauptunternehmer aus vertraglicher Kooperationspflicht gehalten ist, dem Subunternehmer spätere Massenermittlungen mit der Bauherrin zur Verfügung zu stellen, die der Hauptunternehmer seiner eigenen Schlussrechnung zugrunde gelegt hat.*)
2. An eine Handhabung während der Bauzeit, tägliche Feldaufmaßblätter als Nachweis von Stundenlohnarbeiten des Subunternehmers entgegenzunehmen, die inhaltlich von den vertraglichen Nachweisanforderungen abweichen und zudem nur von Mitarbeitern einer seitens der Bauherrin beauftragten Bauleitungsfirma abgezeichnet sind, bleibt der Hauptunternehmer im Rechtsstreit mit dem Subunternehmer gebunden.*)