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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Beschluss vom 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
1. Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung.*)
2. Eine ansonsten wirksame Ermächtigung kann dennoch nicht zu einer einseitigen Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum führen, wenn sie dadurch bedingt ist, dass bestimmte bauliche Vorgaben eingehalten sind. In diesem Fall ist ein Nachweis der Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Bei der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, ist aber Zurückhaltung zu üben.*)
3. Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer und bedarf sowohl materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer, als auch die Zustimmung der dinglich Berechtigten, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird.
