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IBRRS 2013, 3523; IMRRS 2013, 1749
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Sachverständige
Höchstaltersgrenze für Bausachverständige in NRW rechtswidrig!
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013 - 20 K 440/12
Die in § 5 Abs. 1 b SV-VO NRW geregelte generelle Höchstaltersgrenze für staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit verstößt gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates (Gleichbehandlungsrichtlinie) nicht vereinbar, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt.*)
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