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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 21 U 24/12
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt im BGB-Bauvertrag keine Behinderungsanzeige voraus.
2. Hält der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung, gibt er dadurch zu erkennen, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
3. Die gemäß § 642 BGB zu zahlende Entschädigung ist Entgelt und damit umsatzsteuerpflichtig.
4. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Vergütung entbehrlich, wenn die Fertigstellung zwischenzeitlich durch ein Drittunternehmen vorgenommen wurde und daher für den ursprünglichen Auftragnehmer nicht mehr möglich ist.
5. Beseitigt der Auftraggeber den Mangel, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, verliert er nicht nur seine Mängelrechte, sondern ist auch zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet.