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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2011 - 10 U 469/11
1. Dem Auftraggeber sollen durch einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln keine Vorteile entstehen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Erstausführung der Bauleistung nicht zugeflossen wären. Zu Gunsten des Architekten sind deshalb von dem Schadensersatzanspruch die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
2. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Kosten, die zur Schaffung einer mangelfreien Bauleistung erforderlich sind, um Sowieso-Kosten handelt, bedarf der genauen Prüfung des Bauleistungsvertrags.
3. Weicht der Bauunternehmer von den anerkannten Regeln der Technik aufgrund planerischer Anordnungen des Architekten ab und müssen aufgrund dessen Mängel beseitigt werden, erlangt der Auftraggeber durch die Mangelbeseitigung keinen Vorteil, der dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten als Vorteil zugerechnet werden kann.
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