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IBRRS 2012, 1740; IMRRS 2012, 1277
Wohnungseigentum
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Wohnungseigentum
Von Teileigentümern zu BGB-Gesellschaftern
OLG München, Urteil vom 19.01.2012 - 8 U 1985/11
1. Erwerben die Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft einen Miteigentumsanteil in dem Wissen, dass das streitgegenständliche Anwesen langfristig und gewinnbringend an einen Hotelbetreiber verpachtet werden soll und im Hinblick darauf entsprechende bauliche Gegebenheiten geschaffen wurden, so treten diese zugleich einer BGB-Gesellschaft mit dem Zweck der Verpachtung des Objekts bei.
2. Ein BGB-Gesellschaftsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Innerhalb einer BGB-Gesellschaft gilt bei Beschlüssen - von Ausnahmen abgesehen - das Mehrheitsprinzip.
3. Die Regelung des § 709 Abs. 1, 2 BGB kann auch bei einem konkludenten BGB-Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.
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