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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Leasing und Erbbaurecht
AG Ludwigslust, Beschluss vom 23.08.2011 - 5 C 52/11
Kommt es zu Versäumnissen des Jobcenters (Sozialamt), das die Miete für den Hilfebedürftigen direkt an den Vermieter überweist, mit der Folge eines die Schwelle des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB übersteigenden Zahlungsrückstandes, kann der Vermieter gerade auch dann außerordentlich kündigen, wenn der Leistungsträger nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters i. S. von § 278 BGB anzusehen ist; denn ein Schuldner hat seine finanzielle Leistungsunfähigkeit regelmäßig schon unabhängig von einem Verschulden zu vertreten, und soweit zwischen dem Mieter und dem Jobcenter (Sozialamt) eine rein sozialrechtlich geprägte Rechtsbeziehung besteht, die der Versorgung des Mieters mit finanziellen Mitteln dient, kann es nicht zu Lasten des Vermieters gehen, dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist (Abgrenzung zu BGH WuM 2009, 736). *)
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