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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 - 24 U 148/10
1. Macht der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz statt der Leistung geltend, darf durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensation des eingetretenen Schadens erfolgen. Kann der Auftraggeber - weil keine Mängelbeseitigung durchgeführt wurde - noch frei darüber entscheiden, ob er den Schadensersatzbetrag (ganz oder teilweise) für die Sanierung aufwendet oder anderweitig damit verfährt, kann er keine Umsatzsteuer geltend machen.
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber einen Rechtsanwalt beauftragt hat, den Mangelbeseitigungsanspruch außergerichtlich zu verfolgen und durchzusetzen.




