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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2010, 3396; VPRRS 2010, 0291
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ungeeignet wegen Verschleierung von nicht getätigten Zahlungspflichten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 14/10

1. Als unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen die Eignungskriterien des § 97 Abs. 4 GWB einer lediglich eingeschränkten Nachprüfung der Nachprüfungsinstanzen auf Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, insbesondere darauf, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist und allgemeine Wertungsgrundsätze beachtet worden sowie keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind.

2. Im Rahmen der Eignungsbewertung hat der öffentliche Auftraggeber auch bei Vorliegen der in § 7 Nr. 5 VOL/A nur typisierend genannten Tatbestandsmerkmale im Einzelfall zu überprüfen, ob das betroffene Unternehmen dennoch genügend fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, um die in der Vergabebekanntmachung angegebenen Eignungsanforderungen zu erfüllen und ob es davon ausgehend die notwendigen Sicherheiten bietet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

3. Hat ein öffentlicher Auftraggeber in Ausübung seines Beurteilungsspielraums die Eignung bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung eines Bieters nunmehr zu verneinen. Neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er allerdings auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.

4. Ist der Antragsteller über einen langen Zeitraum seiner Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen sowie zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen und legt er diese Vorgänge - obwohl verlangt - nicht offen, sondern versichert er, gegenwärtig und auch in der Vergangenheit seine diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, so liegen nicht ausräumbare Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers vor.