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IBRRS 2010, 3364
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten: Berücksichtigung von Nachträgen?
BGH, Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09
Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.*)
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