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IBRRS 2010, 3351
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
Verschweigen unterlassener Bauüberwachung = Arglist!
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)
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