Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
AG München, Urteil vom 19.08.2009 - 161 C 3130/09
1. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Hierbei bezieht sich das Bildnis auf die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in jeder Form und jedem Medium, jedoch nicht auf die Abbildung von Eigentum oder Besitz.*)
2. Im Bereich der Architektur erstreckt sich der Urheberschutz keineswegs auf jedes Gebäude. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des Alltäglichen herausragen, sind nicht geschützt.*)
3. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geregneten Mitteln (z. B. einem Flugzeug) "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss jedoch in der Güterabwägung mit dem Recht auf die Ausübung des Gewerbebetriebes gesehen werden. Hier darf der Gewerbebetreibende ebenfalls nicht schrankenlos in Rechte Dritter eingreifen. Sind jedoch die Zuordnung zu konkreten Adressen, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, so ist der Eingriff in die Privatsphäre als so gering zu erachten, dass das Interesse des Gewerbebetreibenden überwiegt.*)
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