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IBRRS 2010, 3118
Bauvertrag
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Bauvertrag
Werkvertrag: Wo ist Nachbesserung zu erbringen?
OLG München, Urteil vom 14.10.2009 - 20 U 2948/09
Bei Fehlen anderweitiger Absprachen der Parteien ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Auch aus § 635 Abs. 2 BGB lässt sich nicht ableiten, dass der Besteller verpflichtet sei, das Werk zur Mängelbeseitigung zum Unternehmer zu bringen, sondern stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen.
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