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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - 23 U 9/09
1. Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen kann (BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1). Als Rechtsfolge des durch Kündigung beendeten Vertrags verbleibt zu Gunsten des Unternehmers ein Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
2. Nach freier Kündigung steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hat er also die Einheitspreise für Kies-Baggerarbeiten in der Erwartung einer Veräußerung des Kieses nicht Kosten deckend kalkuliert, kann er nach freier Kündigung nicht Ersatz des entgangenen Veräußerungsgewinns verlangen.
3. Im Rahmen einer Kündigungsabrechnung ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu bestimmen. Aus der Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen muss sich ergeben, welche Einzelleistungen erbracht und welche Leistungen nicht erbracht worden sind und wie diese Leistungen jeweils auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewertet werden.
4. Ist eine Restforderung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Abrechnung sachlich nicht nachvollziehbar, ist eine Klage als unschlüssig, nicht nur als derzeit unbegründet abzuweisen.




