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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 12.06.2007 - 5 O 367/06
1. Wenn Gerüstbauarbeiten "nach Wahl des Auftragnehmers" ausgeschrieben werden, ist dies eine funktionale Ausschreibung. Wenn diese Leistungen zu einem Pauschalpreis beauftragt werden, steht dem Auftragnehmer kein Mehrvergütungsanspruch zu, falls sich die Gerüstbauarbeiten nicht so umsetzen lassen, wie der Auftragnehmer dies geplant hatte.
2. Welche Vorgaben dem Auftragnehmer für die Gerüstbauarbeiten gemacht worden sind, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Wenn eine statische Berechnung, die zudem keine Aussage über die Realisierbarkeit einer bestimmten Gerüstbauweise enthält, ausdrücklich nur zur Einsicht bei der Vergabestelle ausgelegt wird, wird diese nicht Vertragsbestandteil im Sinne einer Bausollbestimmung.
3. Wenn zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Streit darüber besteht, ob eine bestimmte Gerüstbauweise realisierbar ist oder nicht, und der Autraggeber während der Durchführung der Baumaßnahme ein Gutachten erstellen lässt, um die Einwände der Auftragnehmerin zu überprüfen, hat diese keinen Anspruch darauf, dass ihr dieses Gutachten zugänglich gemacht wird.
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