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IBRRS 2007, 4079; IMRRS 2007, 1881
Leasing und Erbbaurecht
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Muss Mieter angefertigte Schließvorrichtung herausgeben?
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - 3 U 75/06
1. Auch Schlüssel und Schließvorrichtungen, die der Mieter hat anfertigen lassen, sind vom Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB erfasst.
2. Auch wenn die Schlüssel und Schließvorrichtungen den Zugang zu einem größeren Areal ermöglichen und sich die Kündigung lediglich auf einen Bruchteil des Areals bezieht, muss der Mieter Schlüssel und Schließvorrichtungen herausgeben.
