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IBRRS 2026, 1571
Bauvertrag
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Beitrag in Kürze
Bauvertrag
Anderweitig eingesetztes Personal ist nicht unproduktiv!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2026 - 21 U 32/25
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB erfordert substantiierten Vortrag dazu, welche Produktionsmittel in welchem Verzugszeitraum produktionslos vorgehalten worden sind.
2. Kann der Unternehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig umsatzerzeugend einsetzen, scheidet ein Anspruch auf Entschädigung aus.
3. Unstreitig anderweitig eingesetzte Produktionsmittel sind nicht immer noch unproduktiv, soweit mit ihnen nicht die kalkulierten Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und der kalkulierte Gewinn erwirtschaftet und gedeckt werden könnten.
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