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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2026 - 11 Verg 2/26
1. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann im Grundsatz nicht geltend gemacht werden, Bedingungen des zu vergebenden Auftrags verstießen gegen allgemeine Bestimmungen wie etwa das AGB- oder Datenschutzrecht, das UWG oder das Kartellrecht. Die Verletzung solcher Bestimmungen kann jedoch auf vergaberechtliche Normen und Grundsätze durchschlagen; es bedarf dafür aber des Brückenschlags von den allgemeinen Regeln ins Vergaberecht, d.h. einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm.*)
2. Will ein Bieter im Nachprüfungsverfahren die Verletzung einer außervergaberechtlichen Bestimmung als Vergaberechtsfehler geltend machen, muss eine etwaige nach § 160 Abs. 3 GWB gebotene Rüge, auch die Umstände umfassen, die den Brückenschlag ins Vergaberecht begründen sollen.*)
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