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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2026 - 2 U 78/25
1. Ein Mangel des erneuerten Bodenbelags einer Dachterrasse liegt auch darin, dass die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar ist.*)
2. Macht der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend, so richtet sich die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB.*)
3. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, und deswegen gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, diese Erkenntnis aber weder gewonnen noch wenigstens für wahrscheinlich gehalten hat. Und sie sich ihm auch nicht aufdrängen musste.*)
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