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IBRRS 2026, 1481
Öffentliches Baurecht
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Beitrag in Kürze
Öffentliches Baurecht
Verspäteter Baubeginn lässt Baugenehmigung erlöschen!
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2026 - 1 B 6/26
1. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.
2. Ein Baubeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die zielgerichtet in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienen.
3. Auch ein ordnungswidriger Baubeginn (hier wegen Fehlens einer Baubeginnsanzeige und Vorlage der bautechnischen Nachweise) hindert den Fristablauf.
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