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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2026 - 9 U 8/26
1. Rechtsdienstleistung ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist.
2. Rechtsdienstleistungen können nach § 5 RDG zulässig sein, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild (hier: Beschaffungsdienstleister) gehören.
3. Hiernach sind unter anderem folgende Tätigkeiten entweder wegen schematischer und routinemäßiger Rechtsanwendung im Rahmen administrativer Vergabebegleitung bereits keine Rechtsdienstleistungen oder jedenfalls als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Beschaffungsdienstleisters zulässige Rechtdienstleistungen: "Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist", "Prüfung und Wertung von Nebenangeboten (...), "Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren: Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts (...)", "Art des Vergabeverfahrens festlegen", "in Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen" und "Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen (...)".
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