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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026 - 49 C 276/24
1. Eine Kostenposition "Strom" kann andere Stromquellen beinhalten, die keine Kosten der Beleuchtung sind, wie etwa den Aufzugsstrom, die Stromkosten der Klingelanlage, die Stromkosten eines Signalverstärkers, der Heizung oder auch einer Entlüftungsanlage. Insoweit handelt es sich bei einer Kostenposition "Strom" um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenarten, die als solche teilunwirksam ist.
2. Es entspricht der üblichen Praxis der Verwaltungen, unter einer Kostenposition "Strom" alle Stromquellen zusammenzufassen, für die es keinen Stromzähler gibt.
3. Eine Abrechnung hat nach den Ist-Vorauszahlungen zu erfolgen.
4. Erhöhte Vorauszahlungen sind nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr geschuldet.
5. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist unwirksam, wenn lediglich auf etwaig mögliche Kostensteigerungen pauschal Bezug genommen wird.
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