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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Immobilien
OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2025 - 2 U 114/24
1. Der Käufer einer zu Wohnzwecken veräußerten Immobilie kann erwarten, dass ein vorhandener Anschluss an Versorgungsleitungen rechtlich gesichert ist und nicht von der freiwilligen Duldung eines Nachbarn abhängig ist. Fehlt es daran, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. vor.*)
2. Ein solcher Sachmangel wird von einem in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Haftung für Sachmängel erfasst.*)
3. Für eine Arglist des Verkäufers kommt es allein darauf an, ob er die den Fehler begründenden Umstände kannte. Diese Kenntnis muss festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen dahingehend ersetzt werden, dass der Verkäufer sich einer Kenntnis bewusst verschlossen habe, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (Anschluss an BGH, IBR 2005, 1010 - nur online; IMR 2013, 1159 - nur online).*)
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