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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2024 - 19 U 29/21
1. Der Auftragnehmer muss einen Mangel nicht beseitigen, solange es an einer fehlerfreien Vorleistung (hier: Herstellung einer Unterspannbahn für Fensteranschluss) fehlt. Die Nacherfüllung ist vorübergehend unmöglich.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach Abnahme eingetretenen Zustand allein kann die Mangelhaftigkeit eines Werks nicht begründet werden.
3. Birgt Ausführung einer Dichtung das Risiko eines Wassereintritts, ohne dass dies allein einem - bei Ausführung nach den Herstellervorgaben nicht in dieser Form zu erwartenden - Verschleiß des Dichtungsmaterials zuzuordnen wäre, liegt bereits unter Zugrundelegung des funktionalen Mangelbegriffs unabhängig von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel.
4. Die Regelung des § 13 Abs. 4 VOB/B, wonach die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre beträgt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, benachteiligt bei Verwendung durch den Auftragnehmer den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam, wenn die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde.
5. Verursacht der Auftragnehmer im Rahmen einer Mangelursachenerforschung oder -beseitigung einen neuen "Mangel" an einer bei Gefahrübergang noch mangelfreien Stelle, kann der Auftraggeber von ihm zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Mangels fordern.
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