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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - 12 U 81/23
1. Der Besteller kann vom Architekten wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk verwirklicht haben und deshalb durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt werden können, Schadensersatz neben der Leistung verlangen.
2. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung lässt auf eine konkludente Abnahme durch den Besteller schließen, insbesondere bei Ingebrauchnahme der werkvertraglichen Leistung.
3. Eine Sekundärhaftung des Objektplaners (hier: für Ingenieurbauwerke) unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungsfrist begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Die fahrlässige Unkenntnis von einem Mangel löst keine Sekundärhaftung aus.
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