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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2026, 1353; IMRRS 2026, 0669
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eingangsbestätigung muss kontrolliert werden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2026 - 19 A 1545/25

1. Zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überwachen. Die Prüfung der ord­nungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.05.2025 - 5 B 8.25, Rn. 3 m.w.N., IBRRS 2025, 3333).*)

2. Ein von einem Rechtsanwalt als Eingangsbestätigung vorgelegtes Dokument, das lediglich eine Datumsangabe enthält, ohne Bestätigung, dass die beab­sichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde, ge­nügt diesen Anforderungen nicht.*)

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