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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 12.03.2026 - 101 SchH 122/25
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, dass die Durchführung eines möglichen schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist, setzt die Einleitung eines Schiedsverfahren nicht voraus. Es muss sich jedoch ein konkreter Rechtskonflikt abzeichnen.
2. Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete vorformulierte Schiedsklausel ist im Regelfall nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schiedsklausel in einem eigenen Paragrafen enthalten ist, in dessen Überschrift bereits auf die Schiedsklausel hingewiesen wird.
3. Der in einer Schiedsklausel enthaltene Satz "Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden." führt nicht dazu, dass die Schiedsklausel insgesamt keine Gültigkeit hat und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt ausscheidet.
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