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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2026, 1327; IMRRS 2026, 0656; IVRRS 2026, 0272
Prozessuales
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Beitrag in Kürze
Prozessuales
Verzicht auf Sachverständigengutachten wegen eigener Sachkunde?
BGH, Beschluss vom 19.05.2026 - VI ZR 255/25
Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)
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