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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 30.03.2026 - 15 S 6/25
1. Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Unterschreitung der Ladungsfrist setzt voraus, dass der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist konkret darlegt, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Ladung möglich gewesen wären und wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben könnte.
2. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundbesitzabgaben nur berücksichtigen, soweit diese im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt wurden; eine bloße Buchung oder Rücklastschrift genügt nicht.
3. Die dauerhafte Übertragung der Entscheidung über Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage auf den Verwalter ist auch ohne ausdrückliche inhaltliche Vorgaben zulässig, sofern der Verwalter bei der Ausübung der Kompetenz die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung beachtet.
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